Bauern, die gentechnisch veränderte Pflanzen anbauen, müssen diese abgrenzen und haften für die Kontamination anderer Felder.

Karlsruhe. Der gesetzliche Schutz der herkömmlichen Landwirtschaft vor gentechnisch veränderten Pflanzen ist rechtens. Das geltende Gentechnikgesetz greift nicht unzulässig in die Berufsfreiheit von Gentechnik-Landwirten ein, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch verkündeten Urteil. Die Verfassungshüter verwiesen zur Begründung des Urteils auf den Schutz des Gemeinwohls vor den Gefahren der Gentechnik. Sie verändere das Erbgut von Pflanzen und greife damit „in die elementaren Strukturen des Lebens ein“.

Das 2008 verabschiedete Gentechnikgesetz schreibt unter anderem 150 Meter breite Schutzzonen zwischen Feldern mit Gen-Anbau und herkömmlich bestellten Äckern vor. Zum ökologischen Landbau müssen gar 300 Meter Distanz eingehalten werden. Überdies müssen Felder, auf welchen Gentechnik zum Einsatz kommt, in ein Standortregister eingetragen werden. Damit können Verunreinigungen herkömmlich angebauter Felder zur Quelle zurückverfolgt und Gentechnik-Bauern für die mögliche Kontamination von Lebensmitteln haftbar gemacht werden.

Sachsen-Anhalt hatte vor dem höchsten deutschen Gericht geklagt , weil es die im Gesetz formulierten strengen Auflagen für den Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen für verfassungswidrig hielt.

Im Juni war bekannt geworden, dass eine Firma aus Buxtehude Mais in sieben Bundesländer geliefert hatte, der mit Genmais verunreinigt war. Nach Angaben der Umweltschutzorganisation Greenpeace reicht die Menge für die Bestellung von 2000 bis 3000 Hektar. Die Maispflanzen müssten vor der Blüte vernichtet werden. Auf der Fläche dürfe zwei Jahre lang kein Mais angebaut werden. Nachwachsende Pflanzen müssten ebenfalls vernichtet werden.

Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) forderte, alle mit dem Saatgut bestellten Flächen bekannt zu geben. Der Vorfall zeige, dass es keine Koexistenz zwischen gentechnisch veränderten und herkömmlichen Pflanzen gibt - nicht nur auf dem Feld, auch nicht in Handel, Aufbereitung und Lagerung, sagte Agrarreferent Burkhard Roloff in Schwerin. Eine Vermischung von Saatgut sei nicht auszuschließen, sei es durch Zufall oder menschliches Versagen.