Wer sich nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung noch zu einem Studium entscheidet, kann die Kosten steuerlich geltend machen. Das seit 2004 geltende Abzugsverbot für die Erstausbildung greift in diesem Fall nicht, heißt es in einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München. Studiengebühren sowie Ausgaben für Bücher und Fahrten sind danach als "vorweggenommene Werbungskosten" abzugsfähig. (Az: VI R 14/07)