Berlin. Müssen Unitymedia-Kunden es hinnehmen, dass ihre Router für offenes WLAN genutzt werden? Darüber hat am Donnerstag der BGH entschieden.

Unitymedia darf seinen WLAN-Abnehmern einen zweiten Hotspot auf die Router laden, so dass auch Dritte außerhalb der Wohnung diesen nutzen können. Da die Kunden Widerspruch einlegen können, sei die Schaltung zulässig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Wir zeigen, wie Kunden gegen die Hotspot-Regelung Widerspruch einlegen können.

Die Verbraucherzenrale NRW hatte gegen Unitymedia vor dem BGH geklagt und eine aktive Zustimmung verlangt. Das Widerspruchsrecht reichte der Verbraucherzentrale NRW nicht. Sie sah eine aktive Zustimmung als notwendig an – und hatte Unitymedia verklagt. (Az. I ZR 23/18)

Unitymedia: BGH-Urteil entschied über offenes WLAN via Kunden-Router

Der BGH entschied nun in letzter Instanz, dass die Aufschaltung eines zusätzlichen Signals die geschuldete Vertragsleistung nicht beeinträchtige. Zwar könne die einseitige Aufschaltung eines zusätzlichen WLAN-Signals eine Belästigung der Kunden darstellen.

Diese Belästigung sei aber nicht unzumutbar, weil die Kunden dem jederzeit, und zwar auch nachträglich, widersprechen könnten. Die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals sei ein ausschließlich technischer Vorgang, begründete der BGH seine Entscheidung. Es bestehe auch nicht das Risiko, dass der Kunde für Rechtsverletzungen haften müsse, die dritte Personen über den zweiten WLAN-Zugang begehen.

Unglück: Mann sucht besseres WLAN - und stürzt aus dem Fenster

BGH: Unitymedia greift nicht in Privatsphäre oder Eigentum der Kunden ein

Auch ein Eingriff in die Privatsphäre oder das Eigentum der Kunden liege nicht vor. Denn der eigene WLAN-Spot auf dem Router sei weiterhin durch ein Passwort geschützt und bleibe für Dritte nicht nutzbar. Bereits das Oberlandesgericht Köln hatte die Klage der Verbraucherschützer abgewiesen. Der BGH bestätigte diese Entscheidung und wies die Revision ab.

Der BGH verhandelte bereits am 21. Februar über den Fall. Der Vorsitzende Richter deutete damals an, dass das Vorgehen von Unitymedia rechtens sein könnte.

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Widerspruch gegen Unitymedia-Hotspot – so geht es

Ab 2016 hatte das Unternehmen seine Kunden darüber informiert, über eine Änderung der Router-Konfiguration ein zweites WLAN freizuschalten. So soll es Unitymedia-Kunden ermöglicht werden, mittels über eine Million solcher Hotspots online zu gehen, ohne sich neu anmelden zu müssen. Den Kunden wurde eingeräumt, zu widersprechen.

So funktioniert der Unitymedia-Widerspruch:

1. Sie logen sich dazu im Kundenportal von Unitymedia an

2. Den Punkt „Unitymedia WifiSpot Einstellung“ auswählen

3. Dann „Wifi Spot sperren“ anhaken

Wichtiger Hinweis: Wer sein Wlan deaktiviert, darf dann im Umkehrschluss auch nicht andere Unitymedia-Hotspots verwenden.

Bedenken, das öffentliche WLAN-Angebot würde zu geringerer Leistung oder Datenmissbrauch führen, versuchte Unitymedia zu zerstreuen. Das WLAN-Netz der Kunden sei technisch vom öffentlichen Netz getrennt, so dass den Kunden keine Haftungsrisiken entstünden. Den Nutzern würde zudem mehr Bandbreite bereitgestellt. Schwaches Signal? Sieben Tipps für besseren Wlan-Empfang.

(cho)