Kunden mit langfristigen Sparverträgen bei Banken können auf höhere Zinsen hoffen. Verbraucherschützer begrüßen das BGH-Urteil.

Hamburg/Karlsruhe. Die Produkte sind beliebt, weil risikolos: Banksparpläne. Mit monatlichen Einzahlungen sparen beispielsweise Eltern für die Ausbildung ihrer Kinder oder Großeltern für die Konfirmation ihrer Enkel. Für diese flexibel verzinsten Sparverträge, die häufig noch mit einer Prämie für den Sparer aufgepeppt werden, hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) neue Grundsätze für die Zinsanpassung während der Laufzeit festgelegt. Damit wurden die Rechte der Prämiensparer gestärkt (Az.: XI ZR 197/09).

Langfristige Sparverträge müssen sich nach langfristigen Konditionen richten, die von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden. Auch der relative Abstand zwischen dem anfänglichen Vertrags- und Referenzzins müsse während der gesamten Laufzeit gewahrt werden, urteilten die Richter. "Ein Prämiensparvertrag mit ursprünglich günstigem Zinssatz muss auch günstig bleiben", sagte der Vorsitzende Richter Ulrich Wiechers. Lockt also ein Geldinstitut mit überdurchschnittlichen Zinsen, so können diese während der Laufzeit nicht unter das durchschnittliche Marktniveau abgesenkt werden. "Das ist ein Urteil, auf das wir lange gewartet haben", sagt Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg dem Abendblatt.

Der Streit, wann die Zinsen erhöht oder gesenkt werden müssen, schwelt schon lange. In der Vergangenheit legten die Geldinstitute die Zinsen nach Gutsherrenart fest: Die Anpassung steigender Zinsen wurde lange hinausgeschoben, fallende Zinsen schnell an den Kunden weitergegeben. In den Verträgen wurde das häufig lapidar "als der jeweils gültige Zinssatz" umschrieben. Solche Zinsanpassungsklauseln erklärte der BGH bereits 2008 für unwirksam (Az.: XI ZR 211/07).

Das war auch die Grundlage für den aktuellen Fall. Ein Ehepaar hatte bei einer Sparkasse nach diesem Urteil die Neuberechnung ihrer Zinsen für einen zwanzigjährigen Sparvertrag verlangt. Das Geldinstitut nutzte aber für die Neuberechnung einen Referenzzins für kurzfristige Spareinlagen, was für die Sparer nur zu einem geringfügig höheren Zinsergebnis führte. Dagegen klagten sie. Vor dem BGH bekam das Ehepaar teilweise recht. Der Fall wurde an das Oberlandesgericht Zweibrücken verwiesen, das nun den Referenzzins nach den Vorgaben des BGH ermitteln soll. Danach richtet sich auch, mit welcher Zinsnachzahlung das Ehepaar rechnen kann.

Das könnte jedoch noch zu Problemen führen. Die Obersten Richter berufen sich auf Veröffentlichungen "der Bundesbank zu Zinsen für langfristige Spareinlagen, die der zwanzigjährigen Laufzeit nahekommen". "Doch eine solche Statistik hat es nie gegeben", sagt Arno Gottschalk von der Verbraucherzentrale Bremen und dämpft Hoffnungen der Verbraucher auf hohe Rückzahlungen aus ihren Sparverträgen. "Wir müssen abwarten, wie das OLG Zweibrücken entscheidet", sagt der Verbraucherschützer. "Außerdem ist die Verjährung solcher Fälle umstritten. Es gibt noch kein höchstrichterliches Urteil dazu. Häufig haben die Banken Neuberechnungen nur für die letzten drei Jahre eines Sparvertrages vorgenommen", sagt Gottschalk.

Nach dem Urteil des BGH aus dem Jahr 2008 haben Banken für Sparverträge Referenzzinssätze festgelegt. "Das sind schwer durchschaubare Mischkalkulationen, die nach dem aktuellen Urteil nicht mehr zulässig sind", sagt Castelló. Betroffen wären die Hamburger Sparkasse und die PSD-Bank Nord mit ihren Sparplänen. "Die Überprüfung der Zinsen muss zudem monatlich erfolgen", leitet Castelló aus dem Urteil ab. Auch in diesem Punkt müssen viele Banken nachbessern.