Berlin. Viele Beschäftigte in Deutschland bekommen sie: die Corona-Sonderzahlung. Aber wer hat überhaupt Anspruch? Und wie hoch ist die Prämie?

Am Montag durften sich rund 1,1 Millionen Menschen in Deutschland ganz besonders freuen: Die Tarifangestellten im öffentlichen Dienst der Bundesländer erhalten nicht nur ein Gehaltsplus – sondern auch eine Corona-Sonderzahlung. Spätestens im März 2022 fließen einmalig 1300 Euro auf ihr Konto. Auszubildende, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Studierende bekommen die Hälfte.

Die Corona-Sonderzahlung ist – darauf verweist ihr Name – eine der wenigen positiven Folgen der Covid-19-Pandemie. Aber wer bekommt sie? Und wie viel? Dazu die wichtigsten Fragen und Antworten:

Was ist die Corona-Sonderzahlung?

Nach einem Beschluss der Bundesregierung können alle öffentlich-rechtlichen oder privaten Arbeitgeber ihren in der Corona-Krise besonders belasteten Beschäftigten steuer- und abgabefreie Sonderleistungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen zahlen.

Ursprünglich galt dies in einer Frist vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020. Mittlerweile sind Sonderzahlungen aber bis zum 31. März 2022 möglich. Die Zahlung ist eine freiwillige Leistung. Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet.

Unter welchen Bedingungen kann ich die Prämie erhalten?

Voraussetzung für die Sonderleistung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Die Prämie ist nur für durch die Pandemie besonders belastete Beschäftigte gedacht. Sie gilt für alle Branchen, allerdings soll ein Bezug zur Corona-Krise bestehen.

Daher muss aus den Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitenden ersichtlich sein, dass es sich um Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der Belastung durch die Corona-Krise handelt. Diese Vereinbarung kann ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Einzelvertrag sein.

Die Höhe einer Corona-Sonderzahlung variiert – sie ist abhängig von der Vereinbarung des jeweiligen Arbeitgebers mit seinen Mitarbeitenden. Bis zu 1500 Euro können es sein. Der Arbeitgeber ist aber nicht verpflichtet, die Prämie zu zahlen.
Die Höhe einer Corona-Sonderzahlung variiert – sie ist abhängig von der Vereinbarung des jeweiligen Arbeitgebers mit seinen Mitarbeitenden. Bis zu 1500 Euro können es sein. Der Arbeitgeber ist aber nicht verpflichtet, die Prämie zu zahlen. © dpa-tmn | Christin Klose

Wie hoch ist die Corona-Sonderzahlung?

Unterschiedlich. Die Höhe der Summe wird jeweils zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitenden vereinbart. Im oben genannten Beispiel der Tarifbeschäftigten der Länder sind es einmalig 1300 Euro.

Grundsätzlich gilt laut dem Einkommensteuergesetz: Die Gesamthöhe von insgesamt 1500 Euro darf pro Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht überschritten werden. Haben Beschäftigte allerdings mehrere Jobs, können sie auch mehrfach profitieren. Gleiches gilt bei einem Arbeitgeberwechsel.

Ein Arbeitgeber kann die Prämie von maximal 1500 Euro auch in mehreren Raten auszahlen. Hat er bisher beispielsweise 1000 Euro gegeben, kann er bis März 2022 noch 500 weitere Euro zahlen.

Haben Unternehmen bereits Corona-Prämien gezahlt?

Ja, einige. Der US-Softwarehersteller Microsoft hat bereits im vergangenen Jahr jedem seiner knapp 3000 Beschäftigten in Deutschland mit dem Novembergehalt einen Corona-Bonus in Höhe von 500 Euro gezahlt. Der Online-Modehändler Zalando zahlte jedem Angestellten ebenfalls eine 500-Euro-Prämie.

Die Deutsche Post war im Sommer 2020 der erste Dax-Konzern, der eine Sonderprämie von 300 Euro zahlte. Siemens schüttete als erster deutscher Industriekonzern seinen 235.000 Beschäftigten weltweit einen Corona-Bonus aus, in Deutschland waren es nach Unternehmensangaben 1000 Euro.

Auch fast alle Lebensmittelhändler haben Prämien gezahlt. Beschäftigte des Discounters Aldi bis zu 250 Euro – allerdings in Form eines Einkaufsgutscheins. Die Schwarz-Gruppe, zu der Lidl und Kaufland gehören, verteilte ebenfalls Einkaufsgutscheine, hier im Wert von 200 Euro

Muss ich Steuern oder Abgaben auf die Sonderzahlung leisten?

Nein. Die Sonderleistung selbst ist ein steuerlicher Freibetrag. Arbeitgeber können grundsätzlich auch höhere Prämien an ihre Mitarbeiter zahlen, die Summe ist im genannten Zeitraum und unter den genannten Voraussetzungen aber nur bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuerfrei.

Die Sonderzahlung gilt – wie gesagt – als Zusatzleistung. Eine Steuerbefreiung im Rahmen eines Gehaltsverzichts oder von Gehaltsumwandlungen ist also ausgeschlossen. Lesen Sie mehr:Steuern immer höher - Wer jetzt am meisten bezahlen muss

Durch die Steuerfreiheit zählt die Sonderzahlung nicht zum Arbeitsentgelt. Damit ist die Sonderzahlung auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.

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    Kann ich auch als Minijobber profitieren?

    Ja, auch Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte sollen profitieren können, die Auszahlung der Sonderzahlung ist nicht an den Umfang der Beschäftigung gebunden. Und auch für Minijobber gilt: Die Sonderzahlung gehört nicht zum Verdienst, hat also keinen Einfluss auf die 450-Euro-Verdienstgrenze.

    Die Frage, ob und in welchem Umfang Kurzarbeitergeld gezahlt wird, hat ebenfalls keine Auswirkung auf die Corona-Sonderzahlung. Auch hier gilt: Haben Beschäftigte mehrere Minijobs oder einen Minijob neben einer Hauptbeschäftigung, können sie die Prämie in jedem der Jobs erhalten. Lesen Sie auch:Kurzarbeitern droht böse Überraschung vom Finanzamt

    Wie erhalte ich das Geld?

    Die vereinbarte Summe wird zum vereinbarten Zeitpunkt zusätzlich zum Lohn ausgezahlt. Arbeitgeber müssen die Corona-Sonderzahlung im Lohnkonto aufzeichnen, damit sie im Fall einer Prüfung nachvollzogen werden kann. Sie muss allerdings nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen und auch nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.