Karlsruhe. Seit Jahren streiten Moses Pelham und Kraftwerk über eine mögliche Urheberrechtsverletzung. Nun liegt der komplizierte Fall beim BGH.

Es ist ein Streit, der nicht enden will: Seit mehr als 20 Jahren wird gestritten, ob Rapper und Produzent Moses Pelham einen zweisekündigen Beat aus einem Song der Gruppe Kraftwerk für einen eigenen Song verwenden durfte – oder eben nicht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich am Donnerstag in der inzwischen vierten Verhandlung mit dem Streit, in dem es auch um künstlerische Freiheit und die Verwendung beziehungsweise Zitation anderer Werke in der eigenen Kunst geht.

Dabei zeichnete sich zwar ab, dass Pelham den Kraftwerk-Beat wohl 1997 ungefragt kopieren und unter einen Song mit der Rapperin Sabrina Setlur legen durfte. Die Karlsruher Richter scheinen aber davon auszugehen, dass von 2002 an die Herstellung weiterer Tonträger wegen einer neuen Rechtslage nicht mehr erlaubt gewesen sein dürfte.

Offen blieb, ob die fraglichen Tonträger trotzdem vertrieben werden dürfen. Das Urteil soll erst in den kommenden Wochen bis Monaten verkündet werden.

Moses Pelham gegen Kraftwerk: Um Beat bestohlen

Pelham hatte den Rhythmus ohne zu fragen aus einem Titel der Elektropop-Pioniere Kraftwerk von 1977 („Metall auf Metall“) kopiert. 1997 legte er ihn in Endlosschleife unter den Song „Nur mir“ von Rapperin Sabrina Setlur.

Diese Interpretation in neuem Kontext nennt man Sampling. Sie ist in Rap und Hip-Hop absolut gängig und wird häufig auch als Tribut an andere Künstler verstanden, als Auszeichnung. Ralf Hütter, Mitbegründer von Kraftwerk, sieht sich schlicht um seinen Beat bestohlen.

Pelham-Song mit Kraftwerk-Sample: Wie frei sind Produzenten?

Der Fall wirft sehr grundsätzliche Fragen zum Verhältnis von Kunstfreiheit und Urheberschutz auf – und beschäftigt die Gerichte seit vielen Jahren durch alle Instanzen. Nach einem BGH-Urteil von 2012 hätte der Setlur-Song mit dem Beat nicht mehr verbreitet werden dürfen.

Dagegen zog Pelham mit anderen Musikern und Produzenten mit Erfolg vors Bundesverfassungsgericht. Inzwischen gibt es auch noch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg.

Nach beiden Urteilen zeigten sich sowohl Pelham als auch Kraftwerk siegesgewiss. Wer auf dieser Grundlage am Ende Recht bekommt, müssen nun die obersten Zivilrichter des BGH entscheiden.

Generelles Sampling-Verbot wäre zu heftiger Eingriff

Die deutschen Verfassungsrichter hatten klargestellt, dass ein generelles Verbot von Sampling ohne Erlaubnis zu stark in die Kunstfreiheit eingreift. Laut EuGH kommt es darauf an, ob die übernommene Tonsequenz in dem neuen Werk für den Hörer wiedererkennbar bleibt oder nicht. (mbr/afp/dpa)