Karlsruhe. Die häufig verwendete Polizeibeleidigung „ACAB“ ist laut dem Bundesverfassungsgericht rechtmäßig. Jedoch nur unter einer Bedingung.

Abfällige Äußerungen über Polizisten in der Öffentlichkeit sind nicht ohne weiteres strafbar. Nur wenn sie sich „auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe“ beziehen, ist ein Eingriff in die Meinungsfreiheit gerechtfertigt. Das geht aus zwei am Freitag veröffentlichten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hervor. Geklagt hatten zwei Fußballfans. (Az. 1 BvR 257/14 und 1 BvR 2150/14)

Sie waren unabhängig voneinander wegen Beleidigung verurteilt worden, weil sie am Rande von Fußballspielen die Abkürzung „ACAB“ gezeigt hatten. Das steht für „All Cops are Bastards“, zu Deutsch etwa „Alle Polizisten sind Mistkerle“. Die Parole wird von Links- wie Rechtsextremen und auch von Hooligans gebraucht.

Personalisierte Beleidigung nicht ersichtlich

Einer der Männer war auf dem Weg aus dem Stadion mit dem Kürzel in Großdruck auf dem Hosenboden an mehreren Polizisten vorbeigelaufen. Der zweite Kläger hatte mit Anderen während des Spiels die vier Buchstaben aus einem Banner mit anderer Botschaft herausgetrennt und hochgehalten. Nach Ansicht der Richter brachten sie damit zwar eine allgemeine Ablehnung der Polizei gegenüber zum Ausdruck. Eine personalisierte Adressierung sei aber nicht ersichtlich. Beide Fälle müssen nun noch einmal verhandelt werden. (bk/dpa)