Totschlag und Mord sind beides vorsätzliche Tötungen. Der Unterschied: Bei Mord müssen weitere Umstände dazukommen, sogenannte "Mordmerkmale". Paragraf 211 Strafgesetzbuch regelt: "Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch ... oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet." In der Anklage gegen die Eltern von Lea-Sophie geht es um das Mord-Merkmal "grausam". Das entscheidet das Gericht in der Beweisaufnahme im jeweiligen Einzelfall: Nach der höchstrichterlichen ständigen Rechtsprechung tötet derjenige grausam, "wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen und Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen". Im vorliegenden Fall geht es nicht um aktives Tun, sondern darum, dass die Eltern untätig blieben, dadurch (durch Unterlassen) grausam ihr Kind getötet haben.