Martina Denecke aus Oststeinbek widerspricht per Eilantrag der Kommunalaufsicht. Streit geht vor das Verwaltungsgericht.

Oststeinbek . In Oststeinbek geht der Konflikt um die Veröffentlichung eines abgeänderten Gemeindeprüfungsberichts in die nächste Runde. Per Eilantrag beim Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein will Bürgermeisterin Martina Denecke nun klären lassen, ob die Kommunalaufsichtsbehörde des Kreises bei den am vergangenen Freitag durchgeführten Zwangsmaßnahmen gesetzliche Bestimmungen verletzt hat.

"Die vom Kreis angeordnete Ersatzvornahme war so nicht anwendbar", sagt Marcus Arndt. Der Fachanwalt für Kommunalrecht aus Kiel hat im Namen von Martina Denecke Widerspruch gegen die Ersatzvornahme vom Freitag, 7. Dezember 2012, eingelegt.

Hintergrund: Nachdem in der Nacht zu Freitag auf der Homepage der Gemeinde ein veränderter Gemeindeprüfbericht veröffentlicht worden war, hatte Tim Woidtke, stellvertretender Leiter der Kommunalaufsichtsbehörde, die Bürgermeisterin per "aufsichtbehördlicher Weisung" ultimativ aufgefordert, den veränderten Bericht zu entfernen und den ursprünglichen Prüfbericht online zu stellen.

Nachdem der veränderte Bericht um 15 Uhr immer noch nicht entfernt worden war, hatte Woidtke zu einem verwaltungsrechtlichen Zwangsmittel Maßnahme gegriffen. Per Ersatzvornahme ließ er den Programmierer der Internetseite den abgeänderten Bericht entfernen (wir berichteten).

"Hier hat die Kommunalaufsicht schnell geschossen", sagt Arndt. Der Anwalt von Martina Denecke sieht in der seinerzeitigen Situation keinerlei Grundlage für die Anwendung dieser Zwangsmaßnahme. "Der Paragraf 124, Absatz 1 der Gemeindeordnung sieht vor, dass, wenn eine Gemeinde die Anordnungen der Kommunalaufsicht nicht erfüllt, diese die Anordnungen per Ersatzvornahme durchsetzen kann", so Arndt. Allerdings sei die aufsichtsbehördliche Weisung an Martina Denecke persönlich gerichtet gewesen. Daher hätte man hier nach Paragraf 124, Absatz 2 der Gemeindeordnung vorgehen müssen.

Daher sei laut Arndt "die Ersatzvornahme nicht anwendbar" gewesen, denn im Absatz 2 steht geschrieben: "Hat die Bürgermeisterin ( ... ) das Erforderliche nicht veranlasst, kann die Kommunalaufsichtsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag der Gemeindevertretung ein Disziplinarverfahren einleiten." Somit sei die Durchführung einer Ersatzvornahme der falsche Weg gewesen.

Weitere Kritikpunkte des Anwalts: Die Kommunalaufsicht hätte erst nach einem förmlichen Antrag der Gemeindevertretung aktiv werden dürfen, die Bürgermeisterin hätte vor der Weisung angehört werden müssen und die hinzugefügten Anmerkungen stünden dem Beschluss der Gemeindevertretung "nicht entgegen, weil sie klar und deutlich als solche" zu erkennen gewesen seien.

Die Kreisverwaltung sieht das anders: "Ich halte die Ersatzvornahme für rechtmäßig", sagt Tim Woidtke auf Anfrage des Abendblatts. Für den stellvertretenden Leiter der Kommunalaufsichtsbehörde spielt die Frage nach dem Adressaten seiner aufsichtsbehördlichen Weisung keine Rolle, da er Frau Denecke als Vertreterin der Gemeinde und somit auch die Gemeinde als solche angesprochen habe. "Eine Gemeinde ist keine juristische Person", so Woidtke. Daher sei die Bürgermeisterin der Adressat. "Deswegen habe ich nach Paragraf 125 die Ersatzvornahme durchgeführt."

Auch die Kritik an der festgesetzten Frist kann Woidtke nicht nachvollziehen. "Die Anweisung lautete unverzüglich", so Woidtke. "Als um 15 Uhr der veränderte Prüfbericht noch immer nicht gelöscht war, habe ich ihn aufgrund des großen öffentlichen Interesses entfernen lassen", sagt Woidtke zur Begründung seines raschen Vorgehens.

Letztendlich muss jetzt das Gericht entscheiden, wer die Kosten der Zwangsmaßnahme trägt. Sollte das Gericht im Sinne von Martina Denecke entscheiden, müsste der Kreis für die entstandenen Kosten aufkommen.

Bleibt die Frage offen, ob der Eilantrag Bestand hat. Am Donnerstagabend wollten die Gemeindevertreter über ein Abwahlverfahren und die sofortige Suspendierung ihrer Bürgermeisterin entscheiden. Das Ergebnis lag bis zum Redaktionsschluss dieser Ausgabe noch nicht vor. Sollte es allerdings zu einer Suspendierung kommen, kann ihr Stellvertreter den Eilantrag wieder zurückziehen. Dann allerdings trägt die Gemeinde Oststeinbek die Kosten für die Zwangsmaßnahme.