Oberlandesgericht in Celle hat im Fall der mutmaßlichen Stader Drogenhändler entschieden

Stade. Gute Nachrichten für das Landgericht in Stade. Das Oberlandesgericht (OLG) in Celle hat entschieden, dass die mutmaßlichen Stader Drogenhändler auch weiterhin im Gefängnis bleiben müssen. Das Stader Gericht hatte eine Haftprüfung beantragt, weil die gesetzlich vorgeschriebene Frist von sechs Monaten zwischen Festnahme und Prozessbeginn nicht eingehalten werden konnte.

Wie OLG-Sprecher Andreas Göken auf Abendblatt-Nachfrage bestätigte, hat der 2. Strafsenat aus Celle zugunsten der Stader entschieden. Im März dieses Jahres hatten Polizei und Staatsanwaltschaft innerhalb von 36 Stunden zwei Drogenhändlerringe im Altländer Viertel in Stade gesprengt.

Dabei wurden neun Verdächtige festgenommen, ein weiterer wurde im Juni gefasst. Acht Beschuldigte sitzen zurzeit in Untersuchungshaft, zwei wurden nach Angaben der Staatsanwaltschaft unter strengen Auflagen vorerst freigelassen. Zwischen der Festnahme und dem ersten Tag der Hauptverhandlung vor Gericht dürfen grundsätzlich nicht mehr als sechs Monate vergehen. Weil diese Frist nicht eingehalten werden konnte, beantragte das Stader Landgericht eine Fristverlängerung beim OLG in Celle. Nach Paragraf 121 der Strafprozessordnung kann das Oberlandesgericht die Frist von sechs Monaten verlängern, "wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen".

Als Grund dafür, dass die Frist nicht eingehalten werden konnte, nannte die zuständige Stader Strafkammer um den Vorsitzenden Richter Rolf Armbrecht in ihrer Begründung die Tatsache, dass in diesem Fall zwei Verfahren verbunden wurden. Die Stader Kammer beschloss mit Wirkung zum 9. August dieses Jahres die separaten Verfahren aus den beiden Drogenrazzien zu verbinden, weil in beiden Verfahren der gleiche Hauptbelastungszeuge auftritt. Die Staatsanwaltschaft Stade hatte ihre Bedenken gegen diese Verbindung geäußert, konnte den Verbindungsbeschluss allerdings nicht anfechten. Das OLG in Celle hat jetzt zum einen festgestellt, dass die Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehl auch weiterhin gelten. Zu diesen Voraussetzungen gehören beispielsweise der dringende Tatverdacht, die Haftgründe oder auch die Verhältnismäßigkeit der Dauer der Untersuchungshaft.

"Außerdem wurde das besondere Beschleunigungsverbot in Haftsachen in diesem Fall nicht verletzt", sagte OLG-Sprecher Göken. Deshalb sei die Fortdauer der Haft auch weiterhin gerechtfertigt, ergänzt Göken. Das Celler Gericht hat in sieben Fällen entschieden, wie Göken bestätigte.

Da der achte Angeklagte, der zurzeit noch in Untersuchungshaft sitzt, erst später gefasst wurde, musste in seinem Fall noch nicht entschieden werden. Die Frist von sechs Monaten ist noch nicht abgelaufen. Grund zur Freude hat jedoch nicht nur das Stader Landgericht, sondern auch die Staatsanwaltschaft. "Für uns ist das wichtigste, dass die Angeklagten im Gefängnis bleiben", sagte Pressesprecher Kai Thomas Breas zufrieden.