Lüneburg. Manche Streiche sind lustig gemeint – aber tatsächlich verboten. Kinderschützerin mahnt: Gruseligefiguren können Spätfolgen haben.

Am Dienstag, 31. Oktober ist Reformationstag: ein gesetzlicher Feiertag im ganzen Norden. Der jüngste Feiertag, der in Niedersachsen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Bremen seit 2018 gesetzlich verankert ist, erinnert an den Ursprung der Reformation: Wie ein Mönch namens Martin Luther der Legende nach 95 Thesen an die Tür der Wittenberger Schlosskirche schlug und damit Weltgeschichte schrieb.

Viele Familien in der Region werden am Dienstag den Reformationstag feiern, andere haben bereits Kürbisse mit gruseligen Gesichtern verziert, haben Pläne geschmiedet und freuen sich parallel auf Halloween („All Hallows‘ Eve“ – der Abend vor Allerheiligen). Übrigens gruselt nich allen Kirchengemeinden vor Halloween – beide Feste lassen sich auch wunderbar miteinander verbinden!

Halloween feiern, aber bitte im Rahmen der Gesetze: Diese „Streiche“ können ein Nachspiel haben

Nachdem in den vergangenen Jahren auch Corona-bedingt etwas weniger Gespenster durch die Straßen gezogen sind, dürfte es in diesem Jahr wieder anders aussehen. Die Polizei Lüneburg appelliert deshalb an die Kinder und Jugendlichen, die Scherze nicht zu übertreiben, denn: „Nicht alles, was Geistern Spaß macht, ist auch erlaubt!“ So haben viele dieser Streiche in Einzelfällen ein juristisches Nachspiel:

  • Das Bewerfen und Beschmieren von Hauswänden etwa mit Eiern oder Rasierschaum gilt als Sachbeschädigung – genauso wie das Herausreißen von Pflanzen.
  • Auch das Beschmieren von Autos gilt vor dem Gesetz als Sachbeschädigung.
  • Gerne werden an Halloween auch Gullydeckel herausgehoben: Für die Beamten der Polizei ein klarer Fall von gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr!

Hexen und Monster unter 14 Jahren können nicht strafrechtlich belangt werden

Die Polizei wird in der Halloween-Nacht präsent sein und ein mögliches Treiben im „Auge haben“. Hexen und Monster unter 14 Jahren können zwar nicht strafrechtlich belangt werden, geben die Beamten der Polizeiinspektion Lüneburg zu bedenken. Jedoch können zivilrechtliche Forderungen auch gegenüber Kindern beziehungsweise gegenüber ihren gesetzlichen Vertretern geltend gemacht werden. Daher appelliert die Polizei vor allem an die Eltern, ihre Kinder über die Gefahren und Konsequenzen von üblen Scherzen und Streichen aufzuklären.

Schaurig-schön oder schon richtig gruselig? Damit sich Kinder nicht überfordert fühlen, sollten Eltern altersgerechte Filme aussuchen, mahnen Kinderschützer.
Schaurig-schön oder schon richtig gruselig? Damit sich Kinder nicht überfordert fühlen, sollten Eltern altersgerechte Filme aussuchen, mahnen Kinderschützer. © dpa-tmn | Silvia Marks

Einen weiteren Aspekt gibt Susan Fuhrmann von der Fachstelle Kinder- und Jugendschutz des Landkreises Lüchow-Dannenberg zu bedenken: Gruselfiguren an Halloween können Kindern auch Angst einjagen. Zwar gehöre der Nervenkitzel mit Gespenstern und Monstern, Hexen oder Skeletten für Kinder an Halloween dazu, sagt die Kinderschützerin. Sie warnt aber davor, vor allem jüngere Kinder ungeschützt diesem Grusel auszusetzen.

Kinder im Vorschulalter können meist nicht zwischen Fiktion und Realität unterscheiden

„Je jünger Kinder sind, desto sensibler reagieren sie auf angsteinflößende Kostüme und Effekte“, sagte Fuhrmann. „Kinder im Vorschulalter können oft noch nicht zwischen Fiktion und Realität unterscheiden.“ Damit aus Spaß keine Angst werde, sei unter anderem die Auswahl altersgerechter Kostüme wichtig, wenn größere Kinder als Hexen oder Monster verkleidet von Haus zu Haus zögen. Denn auch Kleinkinder öffneten an Halloween Haustüren und könnten verschreckt werden. „Oft sind Kinder Grusel ausgesetzt, den sie nicht wirklich wollen.“

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Der Verkauf von Horrorfilmen an Kinder sei aus gutem Grund verboten, sagte die Diplom-Heilpädagogin. Kostüme zu diesen Filmen seien allerdings frei verkäuflich. „Hervortretende Augen, ein Beil im Kopf, Zombies, Messerstecher und Horrorclowns – solche Darstellungen können Kinder stark verängstigen.“ Nicht selten verkleideten sich Halloween-Kinder als gruselige Charaktere aus Filmen, die erst ab 16 oder 18 Jahren freigegeben seien.

Auf einen weiteren kritischen Punkt weisen zahlreiche Inklusions-Aktivisten an Halloween hin: Eine Behinderung ist kein Kostüm. Auch wenn es lustig erscheine, sich für einen Abend einen Buckel in den Anzug zu schneidern, einen Gehstock zu benutzen oder spastische Bewegungsmuster zu imitieren: Viele Menschen mit Behinderung empfinden dies als Ableismus. Die eigenen Kinder dafür zu sensibilisieren, kann ein erster Schritt in Richtung einer inklusiveren Gesellschaft sein.