Mächtig Qualm um die E-Zigarette: Politiker wollen sie als „Arzneimittel“ in Apotheken verbannen. Juristisch bekommen sie vielleicht Probleme.

Düsseldorf. Ein weiteres Kapitel im Streit um die E-Zigarette: Das Verwaltungsgericht Köln hat die elektronische Zigarette als Genussmittel eingestuft. Ein Arzneimittel sei das zigarettenähnliche Gerät jedenfalls nicht, auch nicht mit nikotinhaltiger Flüssigkeit, befanden die Richter in ihrem noch nicht rechtskräftigen Urteil.

Damit durchkreuzt das Gericht die Linie des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn, das in zwei Fällen nikotinhaltige E-Zigaretten als Arzneimittel bewertet hatte. NRW-Gesundheitsministerin Barbara Steffens (Grüne) hatte generell vor dem Gebrauch der elektronischen Kippen gewarnt. Auch sie stuft die E-Zigarette als Arzneimittel ein – so wie das Bundesgesundheitsministerium, die Bundesdrogenbeauftragte und die Bundesländer Brandenburg und Bremen.

Einen Kilometer Luftlinie vom Düsseldorfer Ministerium entfernt läuft am Dienstag der Verkauf von E-Zigaretten weiter wie zuvor. Von Ämtern sei noch niemand dagewesen, berichtet die Verkäuferin in dem sachlich eingerichteten Laden in einer kleinen Seitenstraße in der Nähe des Bahnhofs. „Alle wollen nur Klarheit“, sagt sie über die Diskussionen.

+++Verwaltungsgericht Köln: E-Zigarette ist kein Arzneimittel+++

+++Bundesregierung: E-Zigarette ist ein Arzneimittel+++

Hinter bunt beschrifteten Schubladen lagern die verschiedenen „Liquids“, die Flüssigkeiten, die in der E-Zigarette zu einem feinen Nebel verdampfen und eingeatmet werden. 50 Geschmäcker sind im Angebot, mal mit, mal ohne Nikotin, von Tabak über Kaffee bis zu Pinacolada. Es werden im Gegensatz zur herkömmlichen Zigarette keine Stoffe verbrannt, der Nutzer nimmt keinen Teer auf. Über die Inhaltsstoffe der Liquids sei aber kaum etwas bekannt, warnte das NRW-Gesundheitsministerium.

„Für uns ändert sich zunächst nichts“, sagt der Sprecher des Düsseldorfer Gesundheitsministeriums, das Urteil sei ja nicht rechtsgültig. Am Dienstag studierten die Spezialisten des Bonner Bundesinstituts die umfangreiche Begründung. Die Richter hatten argumentiert, dass Nikotin ein Arzneistoff sein „könne“. In der E-Zigarette habe der Stoff aber keinen therapeutischen Zweck. Es gehe darum, die Sucht nach Nikotin zu befriedigen. Deshalb sei es ein Genussmittel – wie Tabak oder Alkohol. Von der Entscheidung hängt es am Ende auch ab, ob die E-Zigarette nur in der Apotheke oder frei verkauft werden kann.

Einen Monat Zeit haben die Parteien, um in Berufung zu gehen. Der BfArM-Sprecher betont, das Institut prüfe jeweils in Einzelfällen. Es gebe keine generelle Empfehlung oder Einstufung mit Blick auf die E-Zigarette ab.

Als „ersten wichten Etappensieg“, begrüßt der Verband „eZigarettenhandel“ das Kölner Urteil. Dessen stellvertretender Vorsitzender Florian Götz sagt: „Die Unsicherheit ist groß geworden vom Händler bis zum Endkunden.“ Damit meint er die Folgen der Warnung des NRW-Gesundheitsministeriums. Nach Einschätzung des Verbandes gab es Ende 2011 etwa 1,2 Millionen E-Zigaretten-Besitzer.