Straftäter fühlt sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt, weil er bei einer Attacke auf eine Familie gefilmt worden war. Europas höchste Richter geben ihm Recht. Doch es gibt auch Ausnahmen.

Luxemburg. Überwachungskameras an einem Privathaus dürfen in der Regel keine öffentlichen Wege oder Straßen erfassen, weil ansonsten die Persönlichkeitsrechte ungefragt aufgenommener Menschen verletzt werden. Ausnahmen sind nur möglich, wenn Hausbesitzer ein „berechtigtes Interesse“ wie etwa den Schutz des Eigentums nachweisen können, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Donnerstag in Luxemburg verkündeten Urteil. (Az.: C-212/13)

Im konkreten Fall hatte ein Hausbesitzer in Tschechien eine Überwachungsanlage montiert, nachdem er und seine Familie wiederholt angegriffen und Fenster ihres Hauses eingeschlagen worden waren. Nachdem erneut eine Scheibe zerstört wurde, konnten die beiden Täter von der Polizei anhand der Videoaufzeichnungen identifiziert werden. Einer der Verdächtigen beanstandete die Verletzung seiner geschützten personenbezogenen Daten: Er sei ohne seine Einwilligung gefilmt worden, obwohl er sich im öffentlichen Straßenraum aufgehalten habe.

Dem Gerichtshof zufolge fallen solche Aufzeichnungen grundsätzlich unter den Begriff der personenbezogenen Daten, da sie die Identifikation der betroffenen Menschen ermöglichen. Ausnahmen von dieser „eng auszulegenden Regel“ seien aber möglich, wenn ein Betroffener „das berechtigte Interesse“ nachweisen könne, mit den Aufnahmen „das Eigentum, die Gesundheit und das Leben seiner selbst und seiner Familie zu schützen“. Ob das im vorgelegten Fall aus Tschechien so ist, muss nun das tschechische Gericht prüfen und entscheiden. Die EU-Richtlinie gibt nämlich nur den Rahmen vor, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten Näheres festlegen können.