Der flächendeckende Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde wird zum 1. Januar 2015 eingeführt. Er gilt grundsätzlich für alle Branchen und alle Arbeitnehmer ab 18 Jahren. Eine Mindestlohnkommission aus Arbeitgebern und Gewerkschaften wird ab 2016 über eine Anhebung der Lohnuntergrenze beraten. Bestimmten Branchen mit Tarifvertrag wird eine Übergangsfrist bis 2017 gewährt. Zudem gibt es Ausnahmen für Langzeitarbeitslose, Praktikanten, Zeitungsboten und Erntehelfer.

Langzeitarbeitslose haben in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung kein Anrecht auf Mindestlohn. Für diejenigen, die ein Praktikum zur Berufsorientierung absolvieren, soll die Lohnuntergrenze erst nach drei Monaten gelten. Das gilt auch für diejenigen, die ein Studium oder eine Ausbildung abgeschlossen haben.

Sonderregelungen wurden für Zeitungszusteller und für Saisonarbeiter in der Landwirtschaft getroffen. So wird die Grenze für die sozialabgabenfreie kurzfristige Beschäftigung von 50 auf 70 Tage angehoben, um Obst- und Gemüsebetriebe zu entlasten. Außerdem soll die Anrechnung von Kost und Logis auf den Mindestlohn bei Saisonarbeitern ermöglicht werden. Diese Regelung soll auf vier Jahre begrenzt sein.