Bei der Gestaltung des Arbeitsrechts unterscheiden Kirchenjuristen zwischen drei Wegen. Beim „Ersten Weg“ werden die Arbeitsbedingungen einseitig vom Arbeitgeber diktiert. Beim „Zweiten Weg“ handeln Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände Tarifverträge aus. In den meisten kirchlichen Einrichtungen wird unter Berufung auf das grundgesetzlich garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen der „Dritte Weg“ eingeschlagen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer bilden eine Dienstgemeinschaft, die auf Konsens statt auf Konfrontation setzt. Die Arbeitsbedingungen und Tarife werden in paritätisch besetzten Kommissionen festgelegt. Kommt es dennoch zu keiner Einigung, gibt es eine für alle Beteiligten bindende Schlichtung.