Bundesverwaltungsgericht: Ministerium muss über abgelehnten Antrag erneut zu entscheiden. Entscheidung der Vorinstanzen aufgehoben.

Leipzig. Das Bundesumweltministerium muss sich erneut mit der Frage befassen, ob es die Einsicht in seine Akten verweigern darf. Das Bundesverwaltungsgericht forderte das Ministerium am Donnerstag dazu auf, über einen abgelehnten Antrag auf Akteneinsicht noch einmal neu zu entscheiden. Zugleich hob der 7. Senat die Entscheidungen der Vorinstanzen auf, wie ein Sprecher des Gerichts sagte. Kläger ist ein Unternehmen der Glasindustrie aus Sachsen.

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Das Unternehmen wollte Einblick in Akten, interne Vermerke und Emails des Ministeriums nehmen, um Informationen über das Entstehen des Emissionshandelsgesetzes zu bekommen. Konkret ging es um die Überprüfbarkeit von Zuteilungsentscheidungen für kostenlose Emissions-Zertifikate. Das Ministerium hatte den Antrag abgelehnt mit der Begründung, dass es als Teil eines Gesetzgebungsverfahrens von der Informationspflicht als Behörde ausgenommen sei.

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Die Leipziger Richter stützten sich bei ihrer Entscheidung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes. Danach ist das Umweltministerium verpflichtet, nach Abschluss eines Gesetzgebungsverfahrens Einblick in Akten und Notizen zu geben. Im Einzelfall könne anders entschieden werden, wenn die Vertraulichkeit von Beratungen gewahrt bleiben müsse, sagte der Sprecher. Die Leipziger Richter hatten diese Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. (dpa, abendblatt.de)