Eltern können künftig bei den Zuzahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung höhere Freibeträge geltend machen. Das Bundessozialgericht erklärte in einem in Kassel verkündeten Urteil die bisher gängige Praxis der Krankenkassen für rechtswidrig.

Kassel. - Danach können sich Eltern bei der Berechnung der Belastungsgrenze für die Zuzahlungen nicht nur einen Kinderfreibetrag, sondern auch einen Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung anrechnen lassen.

Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass man sich von Zuzahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen kann, wenn diese zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens überschreiten; bei chronisch Kranken liegt die Grenze bei einem Prozent. Bei der Zuzahlungsberechnung können Freibeträge für Kinder geltend gemacht werden.

Mit dem Urteil hat das BSG eine jahrelange falsche Berechnung der Krankenkassen gekippt. Gesetzlich Versicherte mit Kindern können unter Umständen von ihrer Krankenkasse einen Erstattungsbetrag für ihre Zuzahlungen bis zu vier Jahre rückwirkend geltend machen. Dazu muss ein Überprüfungsantrag bei der Krankenkasse gestellt werden. (Az.: B 1 KR 17/08 R)