Die Verwendung von Naziparolen durch Rechtsextreme kann nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts künftig leichter bestraft werden.

Karlsruhe. - Bereits eine markante Passage aus einem Nazilied kann als strafbares Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation eingestuft werden, heißt es in einem gestern veröffentlichten Beschluss. Damit bestätigte das Karlsruher Gericht eine Geldstrafe von 1750 Euro, die das Amtsgericht im bayerischen Forchheim gegen einen NPD-Funktionär verhängt hatte.

Er hatte ein T-Shirt mit dem Aufdruck "Sohn Frankens, die Jugend stolz, die Fahnen hoch" getragen. Der Text ähnelt laut Gericht dem Titel des Horst-Wessel-Lieds ("Die Fahne hoch"), das die Parteihymne der NSDAP war. Nach den Worten des Zweiten Senats soll Paragraf 86a Strafgesetzbuch, der die Verwendung nationalsozialistischer Symbole und Parolen unter Strafe stellt, bereits jeden Anschein vermeiden, in Deutschland würden verfassungsfeindliche Bestrebungen geduldet. "Die Norm verbannt somit die entsprechenden Kennzeichen grundsätzlich aus dem Bild des politischen Lebens und errichtet so ein kommunikatives Tabu", heißt es in der Entscheidung (Az.: 2 BvR 2202/08).

Mit dem Beschluss setzt das Gericht einen ersichtlich anderen Akzent als vor vier Jahren der Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH stufte die Neonazi-Parole "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" als nicht strafbar ein, weil sie mit den Originallosungen aus der Nazizeit - wie "Blut und Ehre" oder "Unsere Ehre heißt Treue" - nicht verwechselt werden könne.