Betreuen Tagesmütter mehrere Kinder in einer Eigentumswohnung eines Hauses, müssen sie die anderen Wohnungseigentümer um Erlaubnis fragen. Wenn Hausverwalter oder die große Mehrheit der Wohnungseigentümer dann die Betreuung verbieten, kann das Gericht diese Entscheidung überprüfen, urteilte der Bundesgerichtshof am Freitag in Karlsruhe im Fall einer Tagesmutter aus Köln, die bis zu fünf Kleinkinder in ihrer Eigentumswohnung betreute.(Az.: V ZR 204/11).

Ob Kinderlärm, den die anderen Bewohner der Anlage nicht hinnehmen wollten, überhaupt ein Grund für die Untersagung der Tagesmuttertätigkeit sein kann, entschied der Bundesgerichtshof noch nicht. Im Urteil ging es zunächst um die "Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung". Dem muss dann der Hausverwalter oder eine Dreiviertelmehrheit der Wohnungseigentümer zustimmen. Einen entsprechenden Antrag hatte die Tagesmutter beziehungsweise der zuständige Wohnungseigentümer aber nicht gestellt.