In Deutschland ist die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens, das durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossen wurde, zuungunsten des Angeklagten nur in Ausnahmefällen zulässig. So zum Beispiel, wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten vorgelegte Urkunde sich später als unecht oder gefälscht erweist.

Wenn ein Freigesprochener vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat ablegt, dann wird der Prozess ebenfalls wieder aufgerollt. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn ein Zeuge oder Sachverständiger, der zugunsten des Angeklagten ausgesagt hat, seine Eidespflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat oder vorsätzlich falsch ausgesagt hat.

International wird die Wiederaufnahme von Strafverfahren völlig unterschiedlich gehandhabt. In den USA sind zwei Verfahren wegen ein und derselben Tat verboten. Ähnliches gilt in Spanien. In Österreich hingegen ist eine Wiederaufnahme zuungunsten des Tatverdächtigen bei allen Straftaten bis zu deren Verjährung möglich, wenn sich neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben.

Neue "zwingende" Beweise, die einen Täter nachträglich überführen, können in England und Wales zur sogenannten ungünstigen Wiederaufnahme führen. Die Regelung gilt seit 1996 und wurde 2003 erweitert. In Schottland, Irland und den Niederlanden gibt es Reformprozesse, die in die gleiche Richtung gehen.