EIn Marburger Professor verdiente zu wenig, wie nun in Karlsruhe entschieden wurde. Damit muss die Besoldung von Professoren neu geregelt werden.

Karlsruhe. Professoren müssen nach dem Willen des Bundesverfassungsgerichts mehr verdienen. Das Gericht hat das neue System der Professorenbesoldung am Dienstag für nicht rechtens erklärt. Im konkreten Fall ist die Bezahlung der Hochschulprofessoren in Hessen in der zweithöchsten Besoldungsgruppe W 2 verfassungswidrig, erklärten die Karlsruher Richter. Die Grundgehaltssätze der W-Besoldung seien „zu niedrig“. Dier Bezahlung verstoße gegen das im deutschen Grundgesetz verankerte Alimentationsprinzip, wonach Beamten lebenslang ein angemessener Lebensunterhalt gezahlt werden muss. Dabei müsse die Politik unter anderem die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte und das Ansehen des Amtes in der Gesellschaft berücksichtigen. Ob die Bezahlung angemessen ist, muss nach Ansicht der Richter durch einen Vergleich ermittelt werden – zwischen den verschiedenen Besoldungsgruppen sowie mit vergleichbaren Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes.

+++Angemessene Besoldung für Professoren? Richter zweifeln+++

Ein Chemieprofessor aus Marburg war mit Unterstützung des Deutschen Hochschulverbandes vor Gericht gezogen. Er war 2005 mit einem Grundgehalt von zunächst 3890,03 Euro eingestellt worden. Dazu kamen sogenannte Leistungsbezüge in Höhe von 23,72 Euro. „Die gewährte Besoldung ist evident unzureichend“, entschieden die Richter des Zweiten Senats mit einer Mehrheit von 6:1 Stimmen. Das Gehalt eines Professors in der Besoldungsgruppe W2 entspreche etwa der Besoldung eines 40-jährigen Oberstudienrats. Das Grundgehalt reiche nicht aus, „um dem Professor nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit einen angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen“, heißt es zur Begründung des Urteils. Der Gesetzgeber müsse verfassungskonforme Regelungen treffen, die spätestens am 1. Januar 2013 in Kraft treten.

Die Bezahlung von Hochschullehrern war 2005 bundesweit neu geregelt worden (Az. 2 BvL 4/10). Hessen zahlt nicht die höchsten, aber auch nicht die niedrigsten Gehälter. Die W-Besoldung ist im Gegensatz zum früheren C-Besoldungssystem vom Dienstalter des Professors unabhängig. Das neue zweigliedrige Vergütungssystem sieht ein Mindestgrundgehalt vor, das allerdings rund 25 Prozent niedriger ist als beim alten System. Zudem können variable Leistungsbezüge gewährt werden, etwa für „besondere Leistungen“ in Forschung, Lehre oder Nachwuchsförderung sowie für Funktionen in der Selbstverwaltung oder Leitung einer Hochschule.

Das Alimentationsprinzip sei kein zahnloser Tiger, sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle bei der Urteilsverkündung. Er betonte, dass von den Richtern des Zweiten Senats – unter ihnen vier Hochschullehrer – niemand direkt von der Entscheidung profitiere. Richter Michael Gerhardt gab eine abweichende Meinung ab. Nach seiner Auffassung ist die Kombination aus einem „moderaten, aber auskömmlichen Grundgehalt und variablen, leistungsbezogenen Elementen“ sachgemäß.

Nach einer Erhebung des Deutschen Hochschulverbandes (DHV) variieren die Jahresgehälter für Hochschullehrer in der Besoldungsgruppe W 2 zwischen 48.968 Euro in Berlin und 56.932 Euro in Bayern. In der Besoldungsgruppe W 3 werden zwischen 59.324 Euro (Berlin) und 67.889 Euro (Bayern) bezahlt.

Mit Material von dpa/dapd