Unmittelbare Geltung erlangen die Vorgaben einer EU-Richtlinie erst, wenn die Mitgliedstaaten sie in nationale Gesetze umsetzen. Das muss innerhalb von bis zu drei Jahren passieren. Dabei können sie die oft ungenauen Vorgaben präzisieren. So hatte sich Deutschland im aktuellen Fall auf die Untergrenze der Speicherdauer von sechs Monaten beschränkt.

Im Februar 2009 billigte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Regelung der EU. Die Richtlinie sei auf einer tauglichen Rechtsgrundlage erlassen worden, urteilten die Richter damals. Allerdings prüfte der Gerichtshof nicht die eventuelle Verletzung von Grundrechten oder einen Eingriff in die Privatsphäre. Darüber hat jetzt das deutsche Verfassungsgericht entschieden. Und bereits 2008 hatte Karlsruhe in einer einstweiligen Anordnung entschieden, dass die Vorratsdaten von den Behörden nur bei schweren Straftaten, nicht aber etwa beim illegalen Herunterladen von Musik abgerufen werden dürfen. Nach dem gestrigen Urteil muss der Bund das Gesetz nun neu formulieren. Dabei muss er beides im Auge behalten: die Richtlinie der Europäischen Union und die deutsche Verfassung.