Klägerin wollte “Thalheim-Kunz-Hallstein“ heißen. Karlsruher Richter entschieden aber, die “bessere Identifikationskraft“ kürzerer Ehenamen zu sichern.

Berlin/Karlsruhe

Was zu viel ist, ist zu viel. Das hat sich auch das Bundesverfassungsgericht gesagt, und die Klage eines Münchner Ehepaars gestern zurückgewiesen: Dreifachnamen bleiben in Deutschland verboten. Frau Thalheim, die sich nach ihrer Eheschließung mit Herrn Kunz-Hallstein Thalheim-Kunz-Hallstein nennen wollte, muss sich nun entscheiden, ob sie in Zukunft beim einfachen Thalheim bleiben oder Kunz-Hallstein heißen will. Die gesetzliche Verhinderung von Namensketten verstoße nicht gegen das Persönlichkeitsrecht und verfolge das "legitime Ziel", die "Identifikationskraft" von Namen zu sichern, hieß es in der höchstrichterlichen Entscheidung.

Das Urteil (AZ: BvR 1155/053) kam nicht unbedingt überraschend. Denn schon in der Anhörung hatte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier - privat offenbar ein Loriot-Freund - erklärt: "Heißt zum Beispiel einer der Ehegatten Müller-Lüdenscheid und wählen die Ehegatten diesen Namen zum Ehenamen, kann der andere Ehegatte mit Geburtsnamen Klöbner nicht hinterher etwa Müller-Lüdenscheid-Klöbner oder Klöbner-Müller-Lüdenscheid heißen."

Nun wird der eine oder andere sagen: Da gibt es aber die ehemalige Weltklasse-Biathletin Simone Greiner-Petter-Memm und die Allensbacher Meinungsforscherin Elisabeth Noelle-Neumann, die zeitweise den Vierfach-Namen Noelle-Neumann-Maier-Leibnitz getragen hat.

Tatsächlich sind Nachnamensketten von drei oder mehr Nachnamen in Deutschland erst seit 1994 nicht mehr zugelassen. Das Karlsruher Urteil schreibt diese Regelung nun endgültig fest. Wer heiratet, hat demnach folgende (Aus-)Wahl: Er kann seinen Namen behalten oder den Namen des Ehepartners übernehmen oder den Namen des Partners führen und den eigenen Nachnamen zusätzlich als Begleitnamen voranstellen. Ausnahme: Hat der Ehepartner bereits einen Doppelnamen, darf laut Bürgerlichem Gesetzbuch kein weiterer Name hinzugefügt werden.

Im gestern beendeten Rechtsstreit hatte das Ehepaar angeführt, dass sowohl der Schutz der Ehe als auch ihr Persönlichkeitsrecht mit dem gesetzlichen Verbot unzulässig eingeschränkt werde. Der gewünschte Dreifachname für die Ehefrau "Thalheim-Kunz-Hallstein" solle die Verbundenheit zu ihrem Ehemann sowie zu ihren Kindern aus erster Ehe ausdrücken.