Kinder, Ex-Frau, Lebenspartnerin: Das Gericht präzisiert die Rangfolge der Unterhaltsbezieher.

Karlsruhe. Unterhaltsansprüche eines früheren Ehepartners stehen hinter denen eines neuen Ehepartners zurück, wenn dieser ein Kind betreut. Das geht aus einem gestern veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor. Damit präzisierten die Richter das seit 1. Januar 2008 geltende neue Unterhaltsrecht.

Der BGH hat damit die Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten deutlich geschwächt. Der Anspruch eines neuen Ehepartners, der Kinder betreut, kann Vorrang vor den Forderungen der Ex-Frau (oder des Ex-Mannes) haben - und zwar auch dann, wenn die frühere Ehe mehrere Jahrzehnte gedauert hat.

Im vorliegenden Fall hatte ein Lehrer geklagt: Er wollte seiner seit 2005 nach 24 Jahren Ehe von ihm geschiedenen Frau keinen Unterhalt mehr zahlen. Die Ehe war kinderlos geblieben. Der Mann hatte erneut geheiratet und mit seiner jetzigen Frau eine gemeinsame Tochter. Seine Ex-Frau, die seit 1992 als Verkäuferin Vollzeit arbeitet und knapp 1200 Euro verdient, forderte 600 Euro zusätzlichen Unterhalt. Laut BGH hat jedoch die neue Ehefrau des Lehrers Vorrang, weil sie die fast fünfjährige Tochter betreut (Aktenzeichen: XII ZR 177/06). Für die Zeit vor 2008 gilt weiterhin das alte Unterhaltsrecht, nach dem die Ansprüche der ersten Ehefrau vorgingen.

Mit seinem zweiten Urteil zum neuen Unterhaltsrecht ist der BGH überraschend vom Wortlaut des seit Januar geltenden Gesetzes abgewichen. Danach stehen bei der Verteilung des Unterhalts minderjährige Kinder aus allen Beziehungen auf Rang eins. Auf Rang zwei folgen

getrennt oder zusammenlebende Ehepartner/-innen mit Kindern,

Geschiedene, die Kinder betreuen,

und Geschiedene nach einer Ehe "von langer Dauer".

Laut BGH ist nun nicht allein die Dauer der Ehe entscheidend, sondern auch die Frage, ob noch "ehebedingte Nachteile" vorliegen - etwa ein deutlicher Karriereknick der Ex-Frau wegen langer Kinderpause. Dies hat der BGH im konkreten Fall verneint, weil die Ex-Frau nicht durch Kindererziehung gebunden war und seit 1992 voll berufstätig ist.

Zugleich hat der BGH Maßstäbe zur Verteilung des verfügbaren Einkommens aufgestellt. Danach stehen der Ex-Frau, der neuen Ehefrau und dem Mann je ein Drittel zu, wobei der Zahlungspflichtige mindestens 1000 Euro für sich behalten darf. Der Fall wurde ans Oberlandesgericht Oldenburg zurückverwiesen, das nun die genaue Höhe der Ansprüche klären muss.

Die Rangfolge zwischen den Unterhaltsberechtigten ist wichtig für die sehr häufigen "Mangelfälle", also wenn das Einkommen des Zahlungspflichtigen nicht für alle reicht. Die Reform sollte die "Eigenverantwortung" Geschiedener stärken. Zugleich sollten aber auch Ehegatten bei langer Ehedauer schutzwürdig sein, "da hier über Jahre hinweg Vertrauen in die eheliche Solidarität gewachsen ist", hieß es in der Gesetzesbegründung.