Grundsätzlich hat die geschiedene Frau die Pflicht, sich durch Berufstätigkeit selbst zu versorgen. Falls sie keinen Job findet, hat sie für eine Übergangszeit Anspruch auf Unterhalt. "Aber hier legen die Obergerichte die Latte hoch", sagt Rechtsanwalt Jochem Schausten. Verlangt wird:

dass die Frau notwendige Fortbildungen besucht, um wieder in ihrem alten Beruf Anschluss zu finden;

dass sie sich bei der Jobsuche acht Stunden am Tag bemüht "wie ein normaler Arbeitssuchender" und monatlich 20 bis 30 (!) Bewerbungen herausschickt;

dass sie auf Stellenanzeigen in Zeitungen und Internet antwortet und nicht nur auf die Angebote beim Arbeitsamt.

Kann sie solche eigenen Bemühungen nicht belegen, wird ein fiktives Einkommen, das sie hätte erreichen können, vom Unterhalt abgezogen.

Anwälte raten den Frauen deshalb, "ihre Situation vor Gericht so detailliert wie möglich darzulegen".