Bundespräsidenten haben wiederholt "Gnade vor Recht" ergehen lassen. Ihre Zuständigkeit ergibt sich aus Artikel 60 des Grundgesetzes. Bei Begnadigungen von Straftätern heben sie die Rechtsfolgen eines Urteils auf oder mildern sie. Dabei handeln sie als "Gnadenherr" nach eigenem Ermessen. Ein Recht auf Gnadenerweis gibt es nicht. Wegen der föderalen Gliederung Deutschlands übt der Bundespräsident das Begnadigungsrecht jedoch nur bei bestimmten Delikten aus - etwa Spionage und Terrorismus. Wenn ein Landesgericht das Urteil gesprochen hat, liegt das Recht zur Begnadigung bei den Ländern. Als erster Präsident begnadigte Richard von Weizsäcker drei Ex-Terroristen, sein Nachfolger Roman Herzog drei und Johannes Rau zwei.