Das Bundesverfassungsgericht hat den Einsatz der seit zehn Jahren in Deutschland verwendeten Wahlcomputer gestoppt. Die Geräte widersprechen dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl.

Karlsruhe. Der Einsatz von Wahlcomputern bei der vergangenen Bundestagswahl ist verfassungswidrig gewesen. Dennoch muss die Wahl von 2005 nicht wiederholt werden. Dieses Urteil hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verkündet. Damit waren zwei Wahlprüfungsbeschwerden im Wesentlichen erfolgreich. Die beiden Kläger hatten zahlreiche Mängel an den Rechnern moniert: Diese seien leicht manipulierbar, und der einzelne Wähler könne nicht kontrollieren, ob seine Stimmabgabe richtig erfasst worden sei.

Der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, betonte, dass mit dem Urteil Computerwahlen kein endgültiger Riegel vorgeschoben worden sei. Aber die bisher eingesetzten Geräte hätten Mängel: Der Wähler müsse die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüfen können. Dazu gehöre, dass er sehe, ob seine Stimme richtig erfasst worden sei. Das sei bei den bislang eingesetzten Geräten nicht der Fall.

Dennoch müsse die Bundestagswahl nicht wiederholt werden. Denn es gebe keinerlei Hinweise, dass die Geräte fehlerhaft funktioniert hätten oder es Manipulationen gegeben haben könnte. Deshalb überwiege der Bestandsschutz des gewählten Bundestages, erklärte der Zweite Senat des höchsten deutschen Gerichts, der am 28. Oktober vergangenen Jahres mündlich über die Beschwerden verhandelt hatte.

Die Computer kamen 2005 in Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt zum Einsatz. Etwa zwei Millionen Wahlberechtigte konnten ihre Stimme nur per Computer abgeben. (Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 2 BvC 3/07 und 2 BvC 4/07)