Hamburg. Nach dem syrischen Beschuss türkischen Territoriums am Mittwoch hat das türkische Militär mit Gegenangriffen reagiert. Diese sind durch die Charta der Vereinten Nationen (Uno) legitimiert. Artikel 51 der Uno-Charta räumt Mitgliedstaaten das Recht auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung ein, bis der Uno-Sicherheitsrat über das weitere Vorgehen in der entsprechenden Situation entschieden hat. Das angegriffene Land muss den Sicherheitsrat über seine Verteidigungsmaßnahmen sofort informieren. Dieser berät dann über das notwendige Vorgehen, um die internationale Sicherheit und den Weltfrieden zu gewährleisten.

Die Feuergefechte könnten dennoch zu einer dramatischen Ausweitung des Konflikts führen. Wegen seiner Bündnisverpflichtungen in der Nato wäre auch Deutschland davon direkt betroffen. Die Ausrufung eines Bündnisfalls nach Artikel 5 des Nordatlantik-Vertrags ermöglicht die Androhung und Anwendung von Waffengewalt gegen Staaten, die ein Nato-Mitglied attackieren. Erstmals wurde der Bündnisfall nach den Anschlägen vom 11. September 2001 in den USA festgestellt. Der Angriff auf einen Partner wird als Angriff auf alle Bündnispartner betrachtet und verpflichtet die Mitglieder zur kollektiven Selbstverteidigung.

Artikel 6 des Nato-Vertrags definiert, welche Situationen den Bündnisfall auslösen können. Dazu zählen unter anderem Angriffe auf das Gebiet eines Nato-Staates sowie auf dessen Streitkräfte, Schiffe oder Flugzeuge, wenn sie sich im oder über dem Nato-Gebiet oder im Mittelmeer aufhalten.

Die Türkei hat umgehend Konsultationen der Allianz nach Artikel 4 des Nordatlantik-Vertrages beantragt. Jeder Bündnisstaat kann Beratungen verlangen, wenn er seine territoriale Integrität, seine politische Unabhängigkeit oder Sicherheit bedroht sieht. Zuletzt kam es zu Konsultationen nach Artikel 4, als Syrien im Juni ein türkisches Aufklärungsflugzeug über dem Mittelmeer abgeschossen hatte.