Berlin. „Ein großer Moment“: Die Ampel-Koalition hat das sogenannte Selbstbestimmungsgesetz beschlossen. Alle Infos.

Die Bundesregierung hat das sogenannte Selbstbestimmungsgesetz zu einer leichteren Änderung des Geschlechtseintrags beschlossen. Die Verabschiedung des Entwurfs sei „ein großer Moment“ für trans- und intergeschlechtliche Menschen in Deutschland, teilte Bundesfamilienministerin Lisa Paus (Grüne) am Mittwoch im Anschluss mit. „Das Grundgesetz garantiert die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Achtung der geschlechtlichen Identität. Trotzdem wurden die Betroffenen mehr als 40 Jahre lang durch das Transsexuellengesetz diskriminiert. Damit ist jetzt endlich Schluss.“

Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) sagte, das Selbstbestimmungsgesetz sei Ausdruck einer Politik, für die die Grundrechte an erster Stelle stehen. „Alle Menschen haben ein Recht darauf, dass der Staat ihre geschlechtliche Identität achtet. Und um dieses Menschenrecht geht es uns.“

Änderung beim Namensrecht: Mehr Freiheiten für Bürger

Künftig soll jeder Mensch in Deutschland sein Geschlecht und seinen Vornamen selbst festlegen und in einem einfachen Verfahren beim Standesamt ändern können. Das Gesetz richtet sich laut Familien- und Justizministerium an transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nicht-binäre Menschen. Kritik am Selbstbestimmungsgesetz kommt vor allem immer wieder von der Union und der AfD.

Auch das Namensrecht wird nach dem Willen der Ampel-Koalition deutlich flexibler. Ein am Mittwoch beschlossener Gesetzentwurf sieht mehr Möglichkeiten für Doppelnamen sowie für Namensänderungen vor. Mehr Freiheiten gibt es auch für traditionelle Namensbildungen in Deutschland lebender Minderheiten sowie von Migrantinnen und Migranten.

Namensrecht: Ab wann die Änderungen gelten sollen

Ehepaare können als Namen wie bisher einen der beiden Geburtsnamen beziehungsweise vorherigen Namen wählen oder ihre bisherigen Namen beibehalten. Anders als bisher ist künftig generell auch ein gemeinsamer Doppelname möglich.

Liegen bereits einer oder zwei Doppelnamen vor, darf jedoch nur einer der beiden Bestandteile in die Bildung eines neuen Doppelnamens einfließen. Ebenso kann auch nur einer der Bestandteile eines Doppelnamens der neue Ehename werden. Weiterhin ist auch möglich, dass ein Partner oder eine Partnerin den vorherigen Namen dem als Ehenamen gewählten voranstellt oder anfügt.

Die Neuregelungen sollen möglichst zum 1. Mai 2025 in Kraft treten. Das Justizministerium begründet die lange Vorlaufzeit mit der notwendigen Umstellung der weitgehend digitalisierten Standesämter. (fmg/dpa)