Luxemburg/Düsseldorf. . Darf eine katholische Klinik einen zum zweiten Mal verheirateten Arzt entlassen? Das könnte Diskriminierung sein, entschied der EuGH.

Die Kündigung eines leitenden Mitarbeiters durch einen katholischen Arbeitgeber wegen dessen zweiter Ehe kann nach EU-Recht eine verbotene Diskriminierung darstellen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg zum Fall eines katholischen Chefarztes aus Düsseldorf.

Die Anforderung an den Arzt, den heiligen Charakter der Ehe nach katholischem Verständnis zu beachten, erscheine nicht als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung, erklärte das Gericht in einer Mitteilung. Hierüber habe jedoch im konkreten Fall das deutsche Bundesarbeitsgericht zu befinden, fügte es hinzu. (AZ: C-68/17)

Klinik: Zweite Ehe nach Kirchenrecht ungültig

Der Mann ist seit mehr 18 Jahren an einem katholischen Krankenhaus in Düsseldorf beschäftigt. 2005 hatte er sich von seiner ihm katholisch angetrauten Frau scheiden lassen und später standesamtlich eine neue Partnerin geheiratet. Seine Düsseldorfer Klinik, die dem Erzbistum Köln untersteht, begründete die Kündigung damit, dass die zweite Ehe nach Kirchenrecht ungültig sei. Dadurch habe der Arzt seine Loyalitätspflichten erheblich verletzt.

In Deutschland hatte der Mann zunächst vor Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht (BAG) Recht bekommen. Das Bundesverfassungsgericht hob aber das BAG-Urteil auf, vor allem weil die grundgesetzlich verbriefte Autonomie der Kirchen nicht genügend berücksichtigt worden sei.

Der EuGH hatte nun mit Blick auf das einschlägige EU-Gesetz zu entscheiden, ob kirchliche Arbeitgeber an Mitarbeiter ihrer eigenen Kirche strengere Maßstäbe anlegen dürfen als an Andersgläubige und Konfessionslose. (epd)