Luxemburg. Für katholische Ärzte gelten laut EuGH-Anwalt die gleichen Maßstäbe wie für andere Ärzten. Es geht um eine Entlassung in Düsseldorf.

Eine katholische Klinik hat einen katholischen Chefarzt wegen dessen Scheidung und Wiederheirat gekündigt. Der Generanwalt der Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Melchior Wathelet, sieht das als Diskriminierung wegen der Religion.

Die Klinik aus Düsseldorf darf demnach für einen angestellten katholischen Chefarzt keine schärferen ethischen Vorgaben machen als für Arbeitnehmer anderer Konfessionen oder Beschäftigte, die keiner Kirche angehören. (AZ: C-68/17)

Der Chefarzt hatte sich 2005 von seiner Frau scheiden lassen und 2008 seine neue Partnerin geheiratet. Daraufhin kündigte ihm sein Arbeitgeber. Begründung: Der Mediziner habe sich als leitender Mitarbeiter zur Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre verpflichtet und diese mit seiner Wiederheirat missachtet.

Das EuGH urteilt in einigen Monaten über den Fall

Der Kündigungsstreit landete beim EuGH. Bevor das Gericht in einigen Monaten darüber urteilt, gab der richterliche Generalanwalt nun seine Stellungnahme dazu ab. Nach deutschem Verfassungsrecht und der maßgeblichen EU-Richtlinie haben die Kirchen in Deutschland zwar eine rechtliche Sonderstellung, so der Generalanwalt. Eine Ungleichbehandlung könne nach EU-Recht jedoch nur dann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn die Einhaltung der katholischen Werte eine wesentliche berufliche Anforderung darstellt.

Dies sei bei dem Chefarzt aber nicht der Fall. Denn dieser erbringe Gesundheits- und Pflegedienste für Kranke. Für Kollegen und Patienten spielten die medizinischen Fähigkeiten eine Rolle und nicht die Frage, ob der Chefarzt erneut geheiratet hat, so Wathelet. Der EuGH hält sich in den allermeisten Fällen an das Gutachten des Generalanwalts. (epd)