Berlin. Lohn für Pfleger, Vornamensänderung, Prüfung für Türsteher: Im November treten einige neue Regeln in Kraft. Wir zeigen die wichtigsten.

  • Zum 1. November treten eine Reihe neuer Regelungen und Gesetze in Kraft.
  • So gibt es demnächst einen Mindestlohn speziell für Pflegekräfte.
  • Auch bei Vornamen und Schuldnern ändert sich zum Monatswechsel etwas.

Die Erhöhung des Pflege-Mindestlohns ist nur eine von etlichen neuen Regelungen, die im November in Kraft treten. Daneben gibt es noch weitere relevante gesetzliche Änderungen.

Höherer Mindestlohn für Pflegekräfte

Der Mindestlohn für Pflegekräfte steigt zum 1. November laut einer Verordnung aus dem Bundesarbeitsministerium. Bis Jahresende ändert sich allerdings noch nichts. Erst zum Januar erhöht sich ihr Mindestlohn in Westdeutschland und Berlin von 10,20 Euro auf 10,55 Euro; im Osten der Republik steigt er von 9,50 Euro auf 10,05 Euro. Für in Privathaushalten angestellte Pflegekräfte gilt dieser Branchen-Mindestlohn allerdings nicht.

Bis zum Jahr 2020 steigt die Lohnuntergrenze für Pflegekräfte dann in zwei weiteren Schritten auf 11,35 Euro im Westen sowie 10,85 Euro im Osten. Von dieser Regelung profitieren rund 900.000 Beschäftigte in Pflegebetrieben. Die Verordnung geht noch auf die damalige Arbeitsministerin Andrea Nahles zurück.

Neue EU-Grenzwerte für Chemikalien in Spielzeug

Am 24. November gelten veränderte EU-Grenzwerte für Konservierungsmittel in Spielzeug in Kraft. Strengere Regeln gelten dann für zwei Chemikalien, die in Seifenblasen, Fingerfarben und Klebstoffen verwendet werden. Bei ihnen ist das Risiko einer Kontaktallergie hoch.

Reihenfolge der Vornamen ändern

Nicht alle Menschen mit mehreren Vornamen sind glücklich über die Verwendung ihres ersten Vornamens in Behörden oder Unternehmen. Außerdem können sie dadurch verwechselt werden. Ab dem 1. November haben die Betroffenen die Möglichkeit, die Reihenfolge der eigenen Vornamen beim Standesamt ohne größeren Bürokratieaufwand zu ändern. Das gilt aber erst in einem Jahr, also ab November 2018.

Schnellere Termine für Berliner Bürgerämter

Weil in den Berliner Bürgerämtern Personal fehlte, waren die Wartezeiten dort monatelang oft sehr lang. Künftig sollen Berliner aber binnen 14 Tagen einen Termin bekommen, hat das Abgeordnetenhaus beschlossen. Der Senat kümmert sich um die Umsetzung.

„Wir sind zuversichtlich, dass wir die 14-Tage-Regel für ganz Berlin schon im November bei den Bürgerämtern einhalten können“, sagte Innen-Staatssekretärin Sabine Smentek. Aber: „Bei den Standesämtern kann es länger dauern.“ Eheschließungen seien komplizierte Verwaltungsvorgänge.

Nachweis im Bewachungsgewerbe

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Bewachungsaufgaben beschäftigt werden, müssen bis Ende November einen sogenannten Sachkundenachweis erbringen:

Das gilt etwa für Kaufhaus- und Ladendetektive, Türsteher und Beschäftigte zur Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder anderen Immobilien und Einrichtungen zur vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen. Die notwendige Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und kann in der Regel bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK) abgelegt werden.

DVB-T2 wird ausgeweitet

Im November wird das digitale Antennenfernsehen unter anderem in Dresden, Kassel, Koblenz, Freiburg sowie in Teilen des Saarlandes auf den neuen Standard DVB-T2 HD umgestellt. Damit Nutzer danach kein schwarzes Bild haben, ist ein DVB-T2-fähiges Endgerät nötig. Mit dem neuen Empfangsformat sind eine größere Programmauswahl und eine deutlich bessere Bildqualität möglich.

Einsicht ins Schuldnerverzeichnis

Gläubiger, die ihre Schuldner ermitteln wollen, dürfen das Schuldnerverzeichnis einsehen. Allerdings ist die Einsicht unter einigen Bedingungen nicht möglich, etwa bei der Auskunftssperre. Sie gilt, wenn die Auskunft für die betroffene Person eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliches mit sich bringen könnte.

Auch ein bedingter Sperrvermerk erschwert die Auskunft über Menschen in Gefängnissen, in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, zur Sucht-Behandlung, zur Aufnahme von Asylbewerbern und Flüchtlingen oder zur Betreuung Pflegebedürftiger oder Behinderter. Hier muss zuerst die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen sein.

Ab November muss ein Gerichtsvollzieher Schuldner, für die eine solche Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk besteht, auf Folgendes hinweisen: Macht der Schuldner deren Bestehen gegenüber dem Gerichtsvollzieher glaubhaft, können Dritte und damit Gläubiger nicht seine Wohnsitze bzw. seinen Sitz einsehen. Auch Abdrucke dürfen insoweit nicht erteilt werden. (nsa/dpa)