Karlsruhe. Das Verfassungsgericht sieht keinen Anlass, die Vorratsdatenspeicherung zu stoppen. Vorteile für die Strafverfolgung seien zu wichtig.

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Eilanträge gegen die Vorratsdatenspeicherung abgelehnt. Mit der systematischen Speicherung von Telefon- und Internetdaten allein sei noch kein so schwerwiegender Nachteil verbunden, dass das Gesetz außer Kraft gesetzt werden müsse, heißt es in dem am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss. Der Datenabruf sei nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Die Nachteile, die den Betroffenen dadurch drohten, seien daher weniger gewichtig als die Nachteile für die Strafverfolgung, sollte das Gesetz außer Kraft gesetzt werden. (Az.: 1 BvQ 42/15, 1 BvR 229/16)

Das gelte auch, wenn Berufsgeheimnisträger betroffen seien. Geklagt hatte eine Berliner Rechtsanwaltskanzlei gemeinsam mit mehreren Abgeordneten, einem Medien- und Journalistenverband sowie einem Arzt.

Daten sollen im Kampf gegen Terror helfen

Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung war im Dezember 2015 in Kraft getreten. Danach sollen Telekommunikationsdaten künftig für zehn Wochen aufbewahrt werden, damit Ermittler bei der Bekämpfung von Terror und schweren Verbrechen darauf zugreifen können. Standortdaten bei Handy-Gesprächen sollen vier Wochen gespeichert werden, Daten zum E-Mail-Verkehr nicht.

Mit den Eilanträgen wollten die Kläger erreichen, dass die Speicherpflicht der Telekommunikationsanbieter bis zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerden ausgesetzt wird. Über den Erfolg dieser Beschwerden sagt die Ablehnung der Eilanträge noch nichts aus. (dpa)