Karlsruhe. Ein Verein wollte das neue Sterbehilfe-Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht außer Kraft setzen lassen. Die Richter lehnten das ab.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine erste Entscheidung zum seit Dezember geltenden Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung getroffen. Vier Mitglieder des umstrittenen Hamburger Vereins „Sterbehilfe Deutschland“ scheiterten mit ihrem Versuch, den neuen Paragrafen 217 des Strafgesetzbuches bis zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde außer Kraft setzen zu lassen.

Die Karlsruher Richter lehnten den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. In ihrem am Freitag veröffentlichten Beschluss äußern sie die Sorge, dass sich dadurch andere Personen „zu einem Suizid verleiten lassen könnten“. Über den Erfolg der Verfassungsbeschwerde sagt das aber noch nichts aus. (2 BvR 2347/15)

Verein kündigt Verfassungsbeschwerde an

Nach einjähriger Debatte hatte der Bundestag im November ein Verbot der organisierten Suizidbeihilfe beschlossen. Mit der Neuregelung dürfen Vereine oder Einzelpersonen keine Sterbehilfe als Dienstleistung mehr anbieten. Der Verein Sterbehilfe Deutschland kündigte bereits eine Verfassungsbeschwerde an.

Positiver war das neue Gesetz von der Bundesärztekammer aufgenommen worden. Deren Präsident Frank Ulrich Montgomery erklärte nach der Verabschiedung: „Die Ärzteschaft hat von Anfang an unmissverständlich klargestellt, dass die Tötung des Patienten, auch wenn sie auf dessen Verlangen erfolgt, sowie die Beihilfe zum Suizid nach den Berufsordnungen aller Ärztekammern in Deutschland nicht zu den Aufgaben des Arztes gehören. Wir begrüßen es deshalb sehr, dass der Deutsche Bundestag den Anträgen einiger Parlamentarier für eine Liberalisierung der Sterbehilfegesetzgebung nicht gefolgt ist.“ (dpa)