Berlin. Bei der Abschiebung von abgelehnten Asylbewerbern setzen das deutsche Recht und die Flüchtlingskonvention enge Grenzen. Welche sind das?

Nach den massenhaften sexuellen Übergriffen und Diebstählen an Silvester dreht sich die politische Debatte um die Frage, ob und wie ausländische Straftäter schneller ausgewiesen werden können. Die Opfer, die in Köln und in anderen Städten sexuell belästigt und bestohlen worden waren, hatten die Täter als „nordafrikanisch oder arabisch“ aussehend beschrieben. Die Polizei in Köln hat nordafrikanische Tatverdächtige vorübergehend festgenommen.

Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) hält die Ausweisung der Täter schon mit dem geltenden Recht für möglich. Auch Grünen-Fraktionschefin Katrin Göring-Eckardt sprach sich gegen schärfere Gesetze aus. Innenpolitiker von CDU und CSU meinen dagegen, die Schwelle für Ausweisungen müsse gesenkt werden. Bundeskanzlerin Angela Merkel will prüfen, ob bei Ausweisungen alles getan werde, was notwendig ist.

Maas: Ausweisung bei Sexualdelikten

In einem aktuellen Bericht des Bundeskriminalamts zur Kriminalität durch Flüchtlinge steht, dass der Anteil von Sexualstraftaten an den erfassten Fällen bei unter einem Prozent liegt. Zwei Drittel der von Januar bis September erfassten rund 140.000 Straftaten durch Flüchtlinge sind Vermögens- und Fälschungsdelikte sowie Diebstähle. Bis September wurden in Deutschland rund 600.000 Asylbewerber registriert.

Grundsätzlich kann der Staat kriminelle Ausländer aus Deutschland ausweisen. Dabei wird nicht unterschieden zwischen Asylbewerbern, länger hier lebenden Migranten und anderen Ausländern. Vor einer Ausweisung müssen Gerichte und Behörden entscheiden, welche Gründe für und welche gegen eine Ausweisung sprechen. Soll ein Ausländer für sein kriminelles Verhalten durch die Ausweisung bestraft werden? Oder sprechen persönliche Gründe doch für einen Verbleib in Deutschland?

Zu solchen Gründen, die für ein Hierbleiben sprechen, zählen beispielsweise die Folgen, die eine Ausweisung für Familienangehörige des Täters hätte. Dazu zählen aber auch persönliche oder wirtschaftliche Bindungen, die ein Ausländer hier hat. Juristen sprechen bei dieser Entscheidung vom „Ausweisungsinteresse“ des Staates und vom „Bleibeinteresse“ des Betroffenen.

Justizminister Maas meint, bei Sexualdelikten wie in Köln sei eine Ausweisung der Täter möglich. Im Aufenthaltsrecht heißt es nämlich, das öffentliche Interesse an einer Ausweisung „wiegt schwer“, wenn der ausländische Täter zu einem Jahr Haft verurteilt wurde. Dieses Strafmaß sei bei Sexualdelikten „absolut möglich“, so Maas.

Keine Ausreise, wenn Leben in Heimat bedroht

Noch wahrscheinlicher ist eine Ausweisung, wenn das öffentliche Interesse daran laut Gesetz „besonders schwer wiegt“. Das ist bei Straftaten und einer Verurteilung zu mehr als zwei Jahren Haft der Fall. Gleiches gilt, wenn ein Ausländer „die Sicherheit der Bundesrepublik gefährdet“, den Terrorismus unterstützt oder wenn er – so das Gesetz – „Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift“. Allerdings bedeutet eine Ausweisung nicht notwendigerweise, dass ein Ausländer sofort das Land verlässt. Wer eine „Ausweisungsverfügung“ erhält und nicht freiwillig ausreist, wird abgeschoben.

Allerdings gibt es im deutschen Recht – übereinstimmend mit der Genfer Flüchtlingskonvention – auch ein Verbot der Abschiebung: Ein Ausländer darf dann nicht abgeschoben werden, wenn im Heimatland sein Leben oder seine Freiheit bedroht ist – bei den meisten Flüchtlingen dürfte genau das der Fall sein. Während ihres Verfahrens dürfen Asylbewerber deshalb nur dann ausgewiesen werden, wenn ihr Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Eigentlich gilt aber, dass vor einer Ausweisung ein Asylverfahren abgeschlossen und das Asylgesuch abgelehnt sein muss. „Die Ausweisung sollte wirklich das letzte Mittel sein“, sagt die Berliner Fachanwältin Oda Jentsch.