Arbeitsverträge mit kurzer Dauer dürfen nicht schnell aufeinander folgen. Befristete Jobs können aber auch im Sinne der Arbeitnehmer sein.

Erfurt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Befristung von Arbeitsverträgen deutlich erleichtert. Die auf zwei Jahre befristete, erneute Einstellung eines Beschäftigten beim selben Arbeitgeber sei möglich, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliege, entschied das Gericht in einem am Donnerstag bekannt gegebenen Urteil. Bisher war die sogenannte sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages beim gleichen Arbeitgeber ausgeschlossen. Die Klarstellung des Gerichts wertete ein Gerichtssprecher als „erhebliche Erleichterung“ für Arbeitgeber (Az: 7 AZR 716/09).

Das Gericht schränkte damit das Verbot der „Zuvor-Beschäftigung“ deutlich ein, dessen Aufweichung sich Union und FDP im Koalitionsvertrag vorgenommen hatten. Sie wollten ein Wiederbeschäftigungsverbot nur gelten lassen, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis weniger als ein Jahr zurückliegt. Eine Gesetzesinitiative dazu ist bisher aber ausgeblieben. Gewerkschaften haben die befristete Beschäftigung als Ausdruck prekärer Arbeitsverhältnisse scharf kritisiert.

Das Verbot der „Zuvor-Beschäftigung“ soll ein Aneinanderreihen von Befristungen und einen Missbrauch befristeter Beschäftigung verhindern. „Das Verbot kann allerdings auch zu einem Einstellungshindernis werden“, erklärte das Gericht. Es sei nur „insoweit gerechtfertigt, als dies zur Verhinderung von Befristungsketten erforderlich ist“. Das sei bei lange zurückliegenden früheren Beschäftigungen typischerweise nicht mehr der Fall.

Damit bestätigte das Bundesgericht vorherige Instanzen, die die Klage einer Lehrerin gegen das Land Sachsen abgewiesen hatten. Die Frau hatte sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Begründung gewandt, dass sie über sechs Jahre vor ihrer Anstellung als Lehrerin insgesamt 50 Stunden als studentische Hilfskraft für den Freistaat gearbeitet habe. (rtr)