Holocaust-Leugner Bischof Richard Williamson muss erneut vor Gericht. Der Prozess muss wegen Verfahrensfehler neu aufgerollt werden.

Nürnberg/Regensburg. Der Prozess gegen Holocaust-Leugner Bischof Richard Williamson, der zu einer Geldstrafe veruteilt worden ist, muss offenbar neu aufgerollt werden. Wie das Oberlandesgericht Nürnberg nach einer prüfung der Revision festgestellt habe, soll im Strafbefehl gegen den Bischof der ultrakonservativen Piusbruderschaft kein hinreichender Anklagesachverhalt geschildert worden sein Dies teilte die Justizpressestelle am Mittwoch mit. Daher müsse das Verfahren vorübergehend eingestellt werden. Nun habe die Staatsanwaltschaft in Regensburg, wo der Prozess verhandelt wurde, die Möglichkeit, erneut Anklage zu erheben.

Vom Landgericht Regensburg war Williamson am 11. Juli 2011 vom Landgericht Regensburg wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 6.500 Euro verurteilt worden. Er hatte im November 2008 im oberpfälzischen Zaitzkofen einem schwedischen Bezahlfernsehsender ein Interview gegeben und darin die Existenz von Gaskammern im sogenannten Dritten Reich bestritten. Wörtlich sagte er: "Ich glaube, es gab keine Gaskammern.“ Und weiter: "Ich glaube nicht, dass sechs Millionen Juden in Deutschland vergast wurden.“ Das Interview wurde später im Internet verbreitet.

Das Amtsgericht Regensburg hatte im Oktober 2009 einen Strafbefehl gegen Williamson erlassen, gegen den er Einspruch erhob. Es kam zum Prozess vor dem Amtsgericht, das ihn im April 2010 zu einer Geldstrafe von 10.000 Euro verurteilte. Dagegen legten beide Seiten Berufung ein. Der Fall landete vor dem Landgericht, das die Strafe verringerte. Williamsons Verteidigung hatte aber einen Freispruch gefordert und ging in Revision.

Laut Erstem Strafsenat des OLG Nürnberg wurde schon im Strafbefehl des Amtsgerichts nicht ausreichend dargelegt, wie und wo das Interview in Deutschland bekannt wurde, wo entsprechende Äußerungen – anders als in Schweden – strafbar sind. Entsprechend fehlten wesentliche gesetzliche Merkmale des Straftatbestandes „Volksverhetzung“.

"Erst die Veröffentlichung in Deutschland, also nicht schon das Geben des Interviews unter Ausschluss der Öffentlichkeit, kann die Strafbarkeit begründen“, heißt es in der OLG-Entscheidung.

Dem Strafbefehl sei aber nicht zu entnehmen, ob über die Ausstrahlung im Fernsehen hinaus eine Veröffentlichung im Internet von vornherein geplant gewesen sei, und ob der Angeklagte damit gerechnet habe. Hierauf komme es aber wesentlich an, da Williamson vergeblich versucht habe, eine Ausstrahlung in Deutschland zu untersagen, betonte der Senat.

Justizpressesprecher Thomas Koch erklärte, der Einwand des OLG beziehe sich auf ein rein formaljuristisches Problem. Zweifel an der Strafbarkeit der Äußerungen Williamsons bestünden nicht. Es sei daher damit zu rechnen, dass es zu einem neuen Verfahren komme.

Von Brigitte Caspary