Bremen (dpa/tmn). Wer einen neuen Job beginnt, unterschreibt in der Regel einen Arbeitsvertrag. Doch es geht auch ohne schriftliche Version. Was dabei zu beachten ist.

Eine gesetzliche Bestimmung, die zum Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags verpflichtet, gibt es nicht. Auch ein mündlicher Arbeitsvertrag ist wirksam. Darauf weist die Arbeitnehmerkammer Bremen in ihrem Magazin hin.

Allerdings hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer ohne schriftlichen Arbeitsvertrag Anspruch darauf, vom Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich ausgehändigt zu bekommen - bis spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Darin enthalten sein müssen beispielsweise die Höhe des Arbeitsentgelts, die vereinbarte Arbeitszeit und die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs.

Da in einem Streitfall vor dem Arbeitsgericht jede Streitpartei die Vereinbarungen, auf die sie sich beruft, beweisen muss, ist der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags aber zu empfehlen, so die Arbeitnehmerkammer. In einigen Tarifverträgen ist der Abschluss von schriftlichen Arbeitsverträgen zudem zwingend vorgesehen.

Wichtig: Befristungen des Arbeitsverhältnisses müssen stets schriftlich vereinbart werden - und zwar vor Vertragsbeginn.