Frankfurt/Main/Chemnitz (dpa/tmn). Die Schreibtischfächer waren nicht abgesperrt? Das mag zunächst nach einer Lappalie klingen. Gehen einer Pflichtverletzung aber bereits mehrere Abmahnungen voraus, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein.

Auch kleinere Nachlässigkeiten - etwa ein Verstoß gegen Anweisungen zum Datenschutz - können im Arbeitsverhältnis zu Abmahnungen und letztendlich zur Kündigung führen. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsens (Az. 9 Sa 250/21), auf das der Bund-Verlag verweist.

Das Gericht verhandelte den Fall einer Kreditsachbearbeiterin. An ihrem Arbeitsplatz galt eine Richtlinie zur Informationssicherheit. Darin war laut Bund-Verlag zum Beispiel geregelt, dass Beschäftigte ihre Schreibtischfächer abschließen müssen, ihren Rechner beim Verlassen des Arbeitsplatzes sperren müssen und Dokumente nicht offen liegenlassen dürfen.

Weil sie mehrfach gegen die Richtlinie verstieß, erhielt die Arbeitnehmerin mehrere Abmahnungen. Zur Kündigung führte letztendlich, dass der Arbeitgeber während eines Umzugs feststellte, dass die Beschäftigte ihre Schreibtischfächer mit sensiblen Kundendaten nicht ordnungsgemäß abgesperrt hatte.

Verstoß gegen Arbeitsanweisungen zum Datenschutz

Die Arbeitnehmerin wehrte sich gegen die Kündigung. Anders als die Vorinstanz wertete das LAG Sachsen die Kündigung aber als verhältnismäßig. Die Frau habe gegen die Hauptpflichten aus ihrem Arbeitsvertrag verstoßen.

Unter Beachtung der vorhergehenden Abmahnungen handelt es sich laut Gericht insgesamt um erhebliche Pflichtverletzungen. Der Arbeitgeber war nicht verpflichtet, erst noch eine weitere Abmahnung auszusprechen. Zudem könne eine Abmahnung selbst bei erstmaligem und nur leichtem Pflichtverstoß verhältnismäßig sein. Die Flüchtigkeitsfehler und Nachlässigkeiten der Beschäftigten seien als bestandsgefährdend anzusehen.