Erfurt. Müssen Arbeitgeber, die das Tragen einer Maske verlangen, einen Erschwerniszuschlag zahlen? Darüber entschied nun das Bundesarbeitsgericht - zu Ungunsten des Beschäftigten, der geklagt hatte.

Gebäudereinigern steht nach einem Urteil kein Erschwerniszuschlag zu, wenn ihnen ihr Arbeitgeber das Tragen einer medizinischen Corona-Schutzmaske vorschreibt.

Die Pflicht zum Aufsetzen einer sogenannten OP-Maske zum Infektionsschutz erfülle nicht die Voraussetzungen, nach denen ein solcher Zuschlag laut Rahmentarifvertrags für Gebäudereiniger fällig würde, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (10 AZR 41/22).

Geklagt hatte ein Gebäudereiniger. Bereits beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte er keinen Erfolg gehabt. Der Mann berief sich dabei auf den Branchentarifvertrag von Oktober 2019. Er musste laut Gericht im Zeitraum von August 2020 bis Mai 2021 auf Anweisung seines Arbeitgebers bei der Arbeit eine medizinische Maske tragen.

Diese sei keine Atemschutzmaske im Sinne des Tarifvertrags, die allein dem eigenen Schutz diene, begründeten die höchsten deutschen Arbeitsrichter ihre Entscheidung. Medizinische Gesichtsmasken bezweckten «einen Fremd-, aber keinen Eigenschutz, der den Anforderungen an eine persönliche Schutzausrüstung im Sinne der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften genügt», erklärten sie.