Köln (dpa/tmn). Bin ich mit der Berufswahl glücklich? Passe ich ins Unternehmen? Diese Fragen können für eine erfolgreiche Ausbildung entscheidend sein. Deshalb gelten für Azubis in Sachen Probezeit besondere Regeln.

Arbeitsverhältnisse beginnen in der Regel mit einer Probezeit. Sechs Monate sind hier Standard. Aber was gilt eigentlich für Azubis?

Auch für Auszubildende gilt zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses immer eine Probezeit, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. Das ist im Berufsbildungsgesetz festgelegt (§20 BBiG).

Demnach beginnt das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit, die mindestens einen Monat dauert, höchstens aber vier Monate betragen darf, so die Fachanwältin.

Während der Probezeit können beide Vertragsparteien, also sowohl der oder die Auszubildende als auch der Ausbildungsbetrieb, das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne Begründung kündigen. Die Kündigung muss aber schriftlich vorliegen (§ 22 BBiG), wie der Verband DGB-Jugend auf seiner Webseite schreibt.

Zur Person: Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).