Köln. Eltern möchten natürlich am ersten Schultag ihres Kindes dabei sein. Damit dem nichts im Wege steht, sollten sie ihre Pläne dem Arbeitgeber früh mitteilen.

Für viele Eltern ist es ein prägendes Ereignis im Leben ihrer Kinder: die Einschulung. Lange im Voraus wird geplant, was in die Schultüte kommt und wer das Kind begleiten darf. Nur steht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern überhaupt ein Sonderurlaub dafür zu?

"Nein, es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Einschulung", sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. Auch auf unbezahlte Freistellung dürften Arbeitnehmer nicht hoffen, sondern müssten für den besonderen Tag entweder regulären Urlaub einreichen oder Zeitguthaben verwenden.

Sonderurlaub steht nach Einschätzung der Arbeitsrechtlerin Arbeitnehmern nur in anderen persönlichen Belangen wie Hochzeit, Erkrankung des Kindes oder Tod des Partners zu.

Urlaub lange im Voraus einreichen

Um den ersten Schultag des Kindes trotzdem entspannt miterleben zu können, ist es sinnvoll, den Urlaub schon lange im Voraus zu planen. Laut Nathalie Oberthür dürfen Arbeitgeber dann nur in dringenden betrieblichen Fällen oder bei anderen konkurrierenden Urlaubswünschen widersprechen.

Das Gleiche gilt bei der Erstellung von Dienstplänen. Arbeitgeber und die Belegschaft müssen - wenn dem betriebliche Interessen nicht im Wege stehen - Rücksicht auf Kolleginnen und Kollegen nehmen, die an einer Einschulungsfeier oder dem ersten Schultag teilnehmen möchten.

Mobiles Arbeiten bringt Flexibilität

Und auch neue Arbeitsweisen können sich zum Vorteil der Arbeitnehmer auszahlen, wie Anwältin Nathalie Oberthür aufzeigt: Eltern seien durch das mobile Arbeiten flexibler. Darüber hinaus hätten sie die Möglichkeit, einen befristeten Teilzeitanspruch zu stellen.

Zur Person: Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Sie ist zudem Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV.

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