Celle/Berlin. Viele Fortbildungen wurden coronabedingt verschoben - für Teilnehmer ist dies oft eine indirekte Absage. Was passiert mit der Teilnahmegebühr, wird sie erstattet? Ein Gericht hat darüber entschieden.

Wenn Veranstalter berufsbegleitender Fortbildungen Termine verschieben, ist das ärgerlich. Der stressige Berufsalltag lässt es nicht immer zu, dass Beschäftigte Ausweichtermine wahrnehmen. Wer eine konkrete berufsbegleitende Fortbildungsleistung gebucht hat, kann im Falle einer Verschiebung stornieren und die Teilnahmegebühr zurückverlangen.

Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Az. 11 U 66/21), auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist. Das Gericht gab der Klägerin recht, da für den Veranstalter erkennbar gewesen sei, dass die termin- oder fristgerechte Erbringung der Leistung für die Teilnehmerin wesentlich ist. Der Veranstalter musste die Teilnahmegebühr zurückzahlen, entschied das Gericht.

Bei der Anmeldung sei deutlich zu erkennen gewesen, dass die Klägerin weder in der Lage noch dazu bereit sei, das Seminar an beliebigen anderen Terminen zu belegen. Es sei allgemein bekannt, dass Berufstätige, die darüber hinaus fest beschäftigt sind, über ihre Arbeitszeit oftmals nicht beliebig verfügen können. Außerdem seien sie daneben teilweise auch familiär gebunden.

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