Berlin (dpa/tmn). Aktuell gilt am Arbeitsplatz 3G. Da gibt es Praktisches zu klären. Etwa bei der Dokumentation des Impfstatus der Beschäftigten durch den Arbeitgeber. Die wirft datenschutzrechtliche Fragen auf.

Seit 24. November dürfen Arbeitgeber Beschäftigten nur noch dann Zugang zu Betrieben gewähren, wenn diese geimpft, genesen oder getestet sind. Betriebe mussten sich nach Einführung der 3G-Regel also Lösungen überlegen, wie sie Impfnachweise ihrer Belegschaft kontrollieren. Was, wenn der Arbeitgeber nun eine Kopie des Impfpasses verlangt? Müssen Beschäftigte einwilligen?

Nein. «Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf eine Kopie», sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Es genüge, wenn eine vom Arbeitgeber beauftragte Person das Dokument kontrolliert und das Ergebnis zum Beispiel in einer Liste dokumentiert.

Schwieriges Verhältnis von Gesundheitsschutz und Datenschutz

Der Fachanwalt weist darauf hin, dass eine Kopie aus Datenschutz-Aspekten zu Problemen führen könnte - selbst wenn Arbeitnehmer sie freiwillig einreichen. Verfahren Arbeitgeber und Arbeitnehmer so, sind sie Bredereck zufolge infektionsschutzrechtlich bei Kontrollen zwar auf der sicheren Seite. Er betont aber: «Es handelt sich um hochsensible Gesundheitsdaten, diese sollten Arbeitgeber nur mit spitzen Fingern anfassen.»

Dem Arbeitsrechtsexperten zufolge könnte man zwar aus dem Infektionsschutzgesetz herauslesen, dass die Hinterlegung des Impfnachweises beim Arbeitgeber zulässig ist. Die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung stünden aber möglicherweise dagegen: «Das Verhältnis von Gesundheitsschutz und Datenschutz in Coronazeiten ist noch nicht sicher geklärt.»