Berlin. Um Demenzerkrankte bei Rechtsgeschäften zu unterstützen, können Gerichte Betreuer einsetzen. Deren Amt endet zwar nach dem Tod des Betreuten. Doch sie haben auch danach noch Pflichten zu erfüllen.

Menschen mit Demenz brauchen bei Bankgeschäften, Gesundheitsfragen und anderen rechtlichen Angelegenheiten meist Unterstützung. Eine Möglichkeit dafür ist die rechtliche Betreuung. Die Rolle des Betreuers können Verwandte, Freunde oder andere Ehrenamtliche, aber auch Berufsbetreuer übernehmen. Sie müssen vom zuständigen Amtsgericht eingesetzt sein und dürfen dann bestimmte Angelegenheiten im Sinne der oder des Erkrankten regeln.

Doch was passiert eigentlich, wenn die betreute Person verstirbt?

Dann verlischt automatisch das Amt des Betreuers, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in ihrem neuen Ratgeber-Buch "Betreuung". Ein Aufhebungsbeschluss des zuständigen Amtsgerichts sei nicht nötig. Allerdings ist man als Betreuerin oder Betreuer in der Pflicht, das Gericht über den Tod des Betreuten zu informieren.

Keine Nachlassverwaltung

Das Vermögen der oder des Verstorbenen geht auf die Erben über. Betreuer dürfen nach dem Tod des oder der Betreuten keine Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten mehr regeln und sie sind auch nicht befugt, den Nachlass zu verwalten.

Sie dürfen nicht mehr über die Konten der oder des Verstorbenen verfügen - diese werden fortan als Nachlasskonten geführt. Schmuck, Bargeld, Kontounterlagen oder Wohnungsschlüssel müssen herausgegeben werden. Hat man ein Testament der oder des Verstorbenen aufbewahrt, muss man es beim Nachlassgericht abgeben.

Unaufschiebbare Geschäfte

Zu beachten ist allerdings: Betreuer sind dazu berechtigt und verpflichtet, bestimmte "unaufschiebbare" Rechtsgeschäfte innerhalb des gerichtlich festgelegten Aufgabenkreises noch durchzuführen. Dazu kann zum Beispiel die Sicherung des leerstehenden Hauses oder der Wohnung des Verstorbenen sowie die Unterbringung von Haustieren zählen, oder die Mitteilung des Todes des Betreuten an Standesamt, Sozialamt, Ordnungsamt oder Rentenversicherung.

Für die Tätigkeiten im Rahmen dieser sogenannten Notgeschäftsführung braucht es nach Angaben der Verbraucherschützer auch keine Genehmigung durch die Erben.

Bestattung ist Aufgabe der Erben

Wichtig zu wissen: Die Totensorge gehört nicht zu den Betreuungsaufgaben. Darum gilt der Ratschlag, lieber keine Bestattungsverträge zu unterschreiben, sofern man nicht selbst dafür haften will. Um das Begräbnis haben sich die Erben zu kümmern - sind sie nicht willens oder in der Lage dazu, sei die örtliche Ordnungsbehörde zuständig, so die Verbraucherschützer.

Zur Abwicklung der Betreuung sind in der Regel noch zwei formale Schritte nötig. Zum einen muss man dem Betreuungsgericht die bei der Bestellung ausgehändigte Urkunde zurückgeben. Zum anderen muss man dem Gericht gegebenenfalls eine Schlussrechnung vorlegen.

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