Verlässt ein Arbeitnehmer seinen Job und es steht noch Urlaub aus, wird dieser mit Geld abgegolten. Reicht es, wenn der Arbeitgeber bei der Berechnung nur den Basislohn heranzieht?

Stuttgart (dpa/tmn) – In die Urlaubsabgeltung müssen auch Zuschläge und Sachbezüge einbezogen werden. So entschied das Arbeitsgericht Stuttgart (Az.: 24 Ca 7542/19) in einem Urteil, über das der DGB Rechtsschutz informiert.

Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber nur den Basislohn zugrunde gelegt. Nach Ansicht des Gerichts müsste er sich aber nach dem Entgeltanspruch für den Urlaub richten – dem Geld also, das an Urlaubstagen gezahlt wird. Dieses orientiert sich am durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Urlaub. Überstunden werden dabei nicht berücksichtigt, wohl aber Sachbezüge und Zuschläge.

So war es auch bei der Klägerin: Sie hatte in den letzten 13 Wochen eine Lohnfortzahlung, Feiertagslohn und Nachtzuschläge erhalten. Der Arbeitgeber musste das berücksichtigen und entsprechend mehr auszahlen.

Die Urlaubsabgeltung muss ein Arbeitgeber zahlen, wenn der Mitarbeiter bis zur Beendigung seiner Tätigkeit nicht seinen ganzen Urlaub nehmen konnte. Dieser wird dann mit Geld abgegolten.

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