Köln. Gerade mit digitalen Recruitingtools können viele Infos zu Bewerbern ausgetauscht werden. Darf der Betriebsrat dann mitlesen?

Finden Bewerbungsverfahren über ein digitales Tool statt, muss auch der Betriebsrat auf die wesentlichen Funktionen der Software zugreifen können. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Az. 9 TaBV 32/19), auf das der Bund-Verlag verweist.

In dem verhandelten Fall wollte ein Unternehmen eine Stelle neu besetzen und nutzte für den Prozess eine Software. Die ermöglichte es unter anderem, zu jeder Bewerbung Kommentare einzugeben. Der Betriebsrat aber hatte keinen Lesezugriff.

Laut Gericht war das nicht rechtens. Der Arbeitgeber müsse den Betriebsrat umfassend unterrichten und sämtliche Details aller Bewerbungen offenlegen. Auch bei der Nutzung eines Bewerbungstools muss der Betriebsrat von den gegebenen Funktionen profitieren können. Entsprechend sei dem Betriebsrat ein Lesezugriff zu gewähren.

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