Frankfurt/Main/Berlin. Neue Zeiterfassungssysteme sollen verhindern, dass Beschäftigte füreinander stempeln. Müssen sie das System per Fingerabdruck auslösen, ist das aus Datenschutzgründen nicht unbedenklich.

Zeiterfassung mittels Stechuhr - das gehört in den meisten Unternehmen der Vergangenheit an. Für moderne Zeiterfassungssysteme reicht inzwischen manchmal ein Fingerabdruck aus.

Diese Technik darf ein Arbeitgeber aber nur einsetzen, wenn die Arbeitnehmer ausdrücklich zugestimmt haben. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (Az. 29 Ca 5451/19) hervor, über das der Bund-Verlag informiert.

Arbeitnehmer weigerte sich

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer geklagt: Er weigerte sich, das Zeiterfassungssystem mit Fingerprint zu nutzen, und erhielt dafür Abmahnungen von seinem Arbeitgeber.

Das Gericht entschied, dass Arbeitnehmer nicht zur Nutzung der Funktion verpflichtet werden können. Entsprechend müssten die Abmahnungen aus der Personalakte entfernt werden.

Erlaubnis für Fingerabdrucktechnik nötig

Die für die Fingerabdrucksfunktion nötigen Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn hierfür die Erlaubnis vorliegt. Es gab aber weder eine Einwilligung des Arbeitnehmers noch eine Kollektivvereinbarung.

Nach Bundesdatenschutzgesetz dürfen biometrische Merkmale von Beschäftigten zudem nur dann gespeichert werden, wenn dies für das Arbeitsverhältnis "erforderlich" ist. Auch dafür sahen die Richter in diesem Fall keinen Anlass. Es sei davon auszugehen, dass dies im Regelfall unnötig ist für derartige Kontrollen, die ein "Mitstempeln" für Kollegen verhindern sollen.