Frankfurt/Main. Wer als Betriebsrat tätig ist, kann von der Arbeit freigestellt werden. Betriebsräte erhalten dann weiterhin das gleiche Gehalt. Aber was gilt bei der Schichtzulage?

Betriebsräte vertreten die Interessen der Arbeitnehmer eines Unternehmens. Dafür können sie von der Arbeit freigestellt werden. Nachteile, etwa beim Gehalt dürfen sich aus der Tätigkeit nicht ergeben.

Grundsätzlich haben Betriebsratsmitglieder deshalb auch Anspruch auf Schichtzulagen, wenn sie diese zuvor erhalten haben. Das erklärt der Bund-Verlag auf seinem Blog für Betriebsräte .

Dabei spielt aber auch immer die Situation der anderen Arbeitnehmer eine Rolle, wie aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Az.: 19 Sa 15/19) hervorgeht, auf das der Bund-Verlag verweist.

In dem konkreten Fall hatten die Richter entschieden, dass ein Betriebsratsmitglied keinen Anspruch auf die monatliche Schichtpauschale hat, die es vor seiner Freistellung erhalten hatte. Der Grund: Der Arbeitgeber hat den Schichtbetrieb und damit auch die Schichtzulagen für alle Mitarbeiter wegen Auftragsmangel gestrichen.

Die Fortzahlungspflicht für Betriebsratsmitglieder beruht auf einer hypothetischen Betrachtung, heißt es. Betriebsräte bekommen also das Gehalt vergleichbarer Arbeitnehmer. Das lässt sich entsprechend auch negativ interpretieren.