Berlin. Seit Jahresanfang dürfen Beschäftigte die Dauer ihrer Teilzeit festlegen. Ein Rechtsanwalt erklärt, was Sie dabei beachten müssen.

Rechtsanwalt Jacob Schmitz ist auf Arbeitsrecht spezialisiert. Er arbeitet in der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner. Hier beantwortet er Leserfragen.

Seit Anfang des Jahres gilt die Brückenteilzeit. Welche Vorteile bringt das für mich als Arbeitnehmer? Und worauf muss ich achten, wenn ich eine entsprechende Vereinbarung mit meinem Arbeitgeber abschließe?

Das sagt der Anwalt: Wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und Ihr Arbeitgeber mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt, so haben Sie grundsätzlich Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Verringerung Ihrer Arbeitszeit. Dies legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz fest. Neu ist Paragraf 9a, aus dem sich ergibt, dass Sie nicht in der sogenannten Teilzeitfalle verharren müssen.

Rechtsanwalt Jacob Schmitz von der Berliner Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner.
Rechtsanwalt Jacob Schmitz von der Berliner Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner. © Sven Lambert | Sven Lambert

Denn bislang gab es nur einen Anspruch auf unbefristete Teilzeit. Das heißt, Sie konnten von Ihrem Arbeitgeber grundsätzlich nur verlangen, dass Sie Teilzeit arbeiten, nicht jedoch, dass die Teilzeit nur eine gewisse Zeit dauern sollte.

Anspruch auf Rückkehr in Vollzeit

Dies hat sich nun mit Wirkung vom 1. Januar 2019 geändert und zwar erheblich zum Vorteil der Arbeitnehmer. Nun können Sie verlangen, dass Sie Ihre Arbeitszeit zeitlich begrenzt verringern. Nach Ablauf dieser Zeit haben Sie einen Anspruch auf Rückkehr zu Ihrem ursprünglichen Vollzeitarbeitsvolumen.

Sollten Sie bereits in Teilzeit arbeiten, besteht auch für Sie grundsätzlich ein Anspruch auf eine weitere – zeitlich begrenzte – Verkürzung Ihrer Arbeitszeit. In diesem Fall könnten Sie anschließend zu Ihrem ursprünglichen, höheren Teilzeitvolumen zurückkehren. Anspruch auf Vollzeit bestünde hierbei allerdings nicht.

Anlass muss nicht genannt werden

Formal ist zu beachten, dass Sie Ihrem Arbeitgeber den Umfang der Verringerung der Arbeitszeit sowie den Zeitraum spätestens drei Monate vor deren Beginn mitteilen. Der gewünschte Zeitraum muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen. Darüber hinaus sollten Sie Ihrem Arbeitgeber die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit mitteilen.

Die Brückenteilzeit kann dabei helfen, Ihre Arbeitszeit besser an Ihre jeweiligen Lebensphasen anzupassen. Einen konkreten Anlass müssen Sie jedoch weder haben noch Ihrem Arbeitgeber nennen.